Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 32 Seiten

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Art. 44 Zusammenarbeit und Hilfe

Die Vertragsstaaten werden zur Zusammenarbeit aufgefordert, und zwar im Bereich der Früherkennung und Beurteilung spezifischer Ereignisse, der logistischen und technischem Unterstützung bei der Bereitstellung, Stärkung oder Aufrechterhaltung notwendiger organisatorischer Kapazitäten, der Mobilisierung finanzieller Ressourcen sowie der Hilfestellung bei der Formulierung von Gesetzen oder anderen Vorschriften (Absatz 1). Die Zusammenarbeit soll auf verschiedenen Ebenen – bilateral, regional, international – erfolgen (Absatz 3).

Darüber hinaus soll die WHO die Vertragsstaaten möglichst weitgehend unterstützen. Dazu gehört etwa die Evaluation der Gesundheitsschutzmassnahmen, die Bereitstellung von logistischer und technischer Unterstützung und die Mobilisierung von finanziellen Ressourcen zur Bereitstellung, Stärkung oder Aufrechterhaltung notwendiger Kapazitäten i. S. von Anhang 1.

Art. 45 Umgang mit personenbezogenen Daten

Artikel 45 hebt die allgemein gültigen Grundsätze des Datenschutzes hervor. Gemäss Absatz 1 sind Gesundheitsinformationen, die Personendaten enthalten, geheim zu halten und anonym weiterzuleiten. Absatz 2 regelt die Ausnahmen zu diesem Grundsatz: Personendaten dürfen bekannt gegeben oder bearbeitet werden, wenn dies zur Einschätzung und Bewältigung eines Risikos für die öffentliche Gesundheit notwendig ist. Die Datenbekanntgabe oder -bearbeitung durch die Vertragsstaaten oder die WHO hat nach den Regeln des einschlägigen nationalen Rechts zu erfolgen. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass die Daten:

– fair und rechtmässig bearbeitet werden;

– adäquat und relevant sind sowie nicht über den angegebenen Zweck hinausgehen;

– richtig und falls nötig aktualisiert sind. Die Beteiligten sind dafür verantwortlich, dass unkorrekte oder unvollständige Daten gelöscht oder berichtigt werden;

– nicht länger als nötig aufbewahrt werden.

Auf persönliches Verlangen hat die WHO, so weit als möglich, Personendaten in einer adäquaten Form und ohne übermässige Verzögerung oder Kosten dem Nachsuchenden zur Verfügung zu stellen sowie falls nötig Daten zu korrigieren (Absatz 3).

Art. 46 Transport und Handhabung von biologischen Stoffen, Reagenzien

und Materialien für Diagnosezwecke

Die Vertragsparteien sind aufgefordert, in Übereinstimmung mit den relevanten internationalen Richtlinien und dem nationalen Recht, den Transport, die Ein- und Ausfuhr, die Verarbeitung sowie die Entsorgung von biologischen Substanzen, diagnostischen Proben, Reagenzien und anderen diagnostischen Materialien, die zum Nachweis von Krankheiten dienen, zu erleichtern bzw. zu fördern.