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Vernehmlassung 2005/77: Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung · 34 Seiten

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Zudem würden - um einen gleichwertigen Abbau der Diskriminierung zu erreichen - bedeutend höhere Mindereinnahmen als bei einer gezielten Entlastung von Zweiverdienerehepaaren entstehen.

Der zielgerichtete Abbau der verfassungswidrigen Schlechterstellung der Zweiverdienerehepaare kann ebenfalls auf unterschiedliche Weise erfolgen. Als Massnahme in diesem Bereich sind die Erhöhung des heute bestehenden fixen Zweiverdienerabzugs oder die Neugestaltung in der Form eines Prozentabzuges denkbar. Bei der Gewährung des Zweiverdienerabzuges stellt sich grundsätzlich die Frage, ob der Abzug ausschliesslich von Ehepaaren geltend gemacht werden kann, die ein Erwerbseinkommen erzielen, oder aber auch von verheirateten Rentenbezüger. Werden die Renteneinkommen (Säule1, 2 und 3a) den Erwerbseinkommen gleichgestellt, fallen die Steuermindereinnahmen bei einem Prozentabzug um 300 bis 500 Mio. höher aus als bei einem Zweiverdienerabzug, der ausschliesslich den erwerbstätigen Ehepaaren gewährt wird.

Ohne Gegenfinanzierung würde der Abbau der verfassungswidrigen Schlechterstellung der Zweiverdienerehepaare mittels Prozentabzug für den Bund rund 900 Mio. Franken betragen (vgl. dazu Ziffer 1.3.4.1). Denkbar ist, einen Teil der Mindererträge durch eine Tariferhöhung für Alleinstehende und Personen, die im Konkubinat leben, aufzufangen. Eine solche Mehrbelastung dieser Kategorien von Steuerpflichtigen führt zu einem Abbau der Schlechterstellung von der entgegengesetzten Seite und ermöglicht dadurch die Einführung eines geringeren Zweiverdienerabzuges als bei der Variante ohne Tariferhöhung. Dies führt zu weniger Mindereinnahmen (rund 750 Mio. Franken). Der Abbau der Diskriminierung mittels Erhöhung des fixen Zweiverdienerabzugs würde ohne Tariferhöhung für Alleinstehende und im Konkubinat lebende Personen zu rund 1,4 Mrd. Franken Steuermindereinnahmen führen (vgl. dazu auch Ziffer 1.3.4.1und 1.5).