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Vernehmlassung 2005/77: Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung · 34 Seiten

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1.2.2.2 Kantonalrechtliche Bestimmungen

Seit dem Entscheid Hegetschweiler haben die Kantone die gebotenen Korrektive für eine angemessene steuerliche Entlastung von Ehepaaren in ihren Steuergesetzen verankert.

Überdies passten die Kantone ihre Steuergesetze auf Grund der seit dem Jahre 2001 wirksamen formellen Steuerharmonisierung an das StHG an, da gemäss Artikel 72 Absatz 2 StHG nach Ablauf der Anpassungsfrist das Bundesrecht direkt anwendbar wird, wenn ihm das kantonale Recht widerspricht. Sie nutzten dabei den ihnen vom StHG eingeräumten Handlungsspielraum aus und regelten insbesondere die Abzüge und die tariflichen Massnahmen in unterschiedlicher Ausgestaltung.

Alle kantonalen Steuergesetze enthalten Korrektive zur Entlastung von Ehepaaren, um der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Ehepaaren gegenüber alleinstehenden Personen mit demselben Einkommen Rechnung zu tragen. Die Form der Entlastung ist sehr unterschiedlich geregelt. Die Kantone Freiburg, Neuenburg, Nidwalden und Schwyz sehen ein Teilsplitting vor, dessen Divisor je nach Kanton zwischen 1,66 und 1,9 liegt. Die Kantone Aargau, Appenzell-Innerrhoden und St. Gallen haben zur Entlastung der Ehegatten ein Vollsplitting (d.h. Divisor 2) verankert. Die übrigen Kantone führen ein Doppeltarifsystem7 oder sehen Prozentabzüge in Abhängigkeit vom Reineinkommen oder vom Steuerbetrag mit frankenmässigen Minima und Maxima8 oder eine Besteuerung nach Konsumeinheiten9 vor.

Der Zweiverdienerabzug wird den Kantonen zwingend vorgeschrieben (Art. 9 Abs. 2 Bst. k StHG). Der Wortlaut weist eher auf eine frankenmässige Limitierung des Abzuges hin. Eine andere Ausgestaltung, wie sie in verschiedenen Kantonen vorgesehen ist, wird aber ebenfalls als harmonisierungskonform erachtet. Das kantonale Recht kann auch bestimmen,

dass der Abzug unterschiedlich hoch ist, je nachdem, ob das Zweiteinkommen unabhängig vom oder in Mitarbeit mit dem erstverdienenden Ehegatten erzielt wird10.

1.3 Sofortmassnahme im Bereich der Ehepaarbesteuerung

1.3.1 Die grundsätzlichen Möglichkeiten

Der Abbau der Benachteiligung der Ehepaare gegenüber den Konkubinatspaaren und eine allfällige Gegenfinanzierung können, unter Beibehaltung der gemeinsamen Besteuerung der Ehepartner, auf verschiedene Weise erreicht werden. Die steuerlichen Entlastungen können grundsätzlich für alle Ehepaare oder aber nur für Zweiverdienerehepaare vorgesehen werden (vgl. dazu die Übersicht am Ende der Ziffer).

Für die Entlastung aller Ehepaare kommen als Massnahmen der Steuerrabatt auf dem Steuerbetrag, die Tarifverflachung oder das Splitting analog dem Steuerpaket 2001 in Frage (vgl. dazu Ziffer 1.5). Diese Massnahmen würden aber nicht nur die von der Diskriminierung betroffenen Ehegatten, sondern auch alle Einverdienerehepaare, die bereits nach geltendem Recht gegenüber Einverdienerkonkubinatspaaren nicht benachteiligt werden, entlasten.

7 Ein Doppeltarifsystem führen im Jahr 2003 folgende Kantone: ZH, BE, LU, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, TG, TI, JU, GE, UR.

8 Obwalden kennt einen Prozentabzug von 20% des Reineinkommens und Wallis einen Prozentabzug von 32% auf dem Steuerbetrag.

9 Der Kanton Waadt sieht ein Familienquotientensystem vor.

10 Botschaft über die Steuerharmonisierung, BBl 135 (1983) III S. 95.