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Vernehmlassung 2005/77: Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung · 34 Seiten
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Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), Vermögensertrag oder Leibrenten wird hingegen dem Erwerbseinkommen nicht gleichgestellt. Dies hat zur Folge, dass die verfassungswidrigen Belastungsrelationen von verheirateten Rentnern und Rentnerinnen gegenüber den gleichsituierten Rentnerkonkubinatspaaren bestehen bleiben. Auch Ehepaare, deren Einkommen aus anderen Quellen als aus Erwerbstätigkeit oder Rentenanspruch (z.B. Vermögenserträge) fliessen, können weiterhin gegenüber Konkubinatspaaren in gleichen Verhältnissen eine
Schlechterstellung erfahren.
• Berechnung des Abzuges
Basis für die Berechnung des Abzugs ist das niedrigere Erwerbseinkommen der Ehegatten. Davon können 50 Prozent in Abzug gebracht werden. Beträgt dieses niedrigere Erwerbseinkommen nach Anrechnung der Abzüge weniger als der Minimalansatz von 7'600 Franken, so kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden. Wenn sich aus der Erwerbstätigkeit ein Verlust ergibt, kann kein Abzug gewährt werden. Maximal kann ein Betrag von 55'000 Franken abgezogen werden.
Bei erheblicher Mitarbeit in der Erwerbstätigkeit des anderen Ehepartners wird im Sinne einer möglichst einfachen Handhabung des Abzuges jedem Ehegatten zu seinem allfälligen übrigen Erwerbseinkommen grundsätzlich die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugerechnet. Von der hälftigen Zurechnung kann abgewichen werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass beispielsweise der Anteil des mitarbeitenden Ehegatten höher zu bewerten ist und der andere Ehegatte noch weiteres Erwerbseinkommen erzielt. Als Beispiel lässt sich hier die Ehefrau anführen, welche die laufenden Arbeiten eines kleinen gemeinsamen Landwirtschaftsbetriebes zur Hauptsache besorgt, während der Ehemann hauptberuflich als Angestellter tätig ist. Der Prozentabzug wird auf dem niedrigeren der beiden totalen Erwerbseinkommen berechnet.
Artikel 214 Absatz 1
Der Tarif nach Artikel 214 ist als Doppeltarif mit einem so genannten Grundtarif (Absatz 1) und einem milderen Verheiratetentarif (Absatz 2) ausgestaltet. Der Grundtarif kommt immer dann zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Verheiratetentarifs nicht erfüllt sind. Dementsprechend wird er auf alle alleinstehenden steuerpflichtigen Personen angewandt. Als alleinstehend gelten all jene Steuerpflichtigen, die nicht verheiratet und nicht alleinerziehend sind. Der mildere Verheiratetentarif gilt für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, um diese gegenüber Alleinstehenden steuerlich zu entlasten und der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Ehepaaren und alleinstehenden Personen mit demselben Einkommen Rechnung zu tragen. Er gilt zudem auch für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben. Vorausgesetzt wird dabei, dass die steuerpflichtige Person deren Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Es sind grundsätzlich alleinerziehende Personen, doch findet die Bestimmung auch auf Konkubinatsverhältnisse Anwendung, allerdings nur bei demjenigen Konkubinatspartner, dem die elterliche Sorge zusteht.