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Vernehmlassung 2005/77: Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung · 34 Seiten

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Der Bundesrat schlägt daher vor, den Abbau der Diskriminierung auf Ehepaare mit zwei Erwerbseinkommen zu beschränken. Dies hat zur Folge, dass die verfassungswidrige

Schlechterstellung von Ehepaaren, bei welchen mindestens einem Partner Einkommen ausschliesslich aus anderen Quellen als Erwerbstätigkeit zufliessen (Renten, Pensionen, Vermögenserträge etc.), bestehen bleibt, jedoch keine steuerliche Mehrbelastung entsteht. Mit der vorgeschlagenen Sofortmassnahme kann somit bei Ehepaaren noch keine verfassungsmässige Besteuerung sämtlicher Einkommensarten erreicht werden, wenigstens aber bei der mengen- und volumenmässig bei weitem wichtigsten Einkommensart, dem Erwerbseinkommen.

Würde mit der Sofortmassnahme auch die bestehende Schlechterstellung von verheirateten Rentnern und Rentnerinnen gegenüber den gleichsituierten Rentnerkonkubinatspaaren beseitigt, ergäben sich zusätzliche Steuermindereinnahmen von 300 bis 500 Mio. Franken. Der Bundesrat kann eine Ausweitung der Sofortmassnahme auf Renten aus finanziellen Überlegungen, aber auch wegen sehr bescheidener Wachstumseffekte, zur Zeit nicht unterstützen. Eine in allen Belangen mit der Verfassung in Einklang stehende Ehegattenbesteuerung bleibt somit einer späteren umfassenden Reform der Ehepaarbesteuerung vorbehalten.

Rentner-Ehepaare werden nach Umsetzung der Sofortmassnahme keine steuerliche Mehrbelastung haben.

Auf die Entlastung der Familien mittels Erhöhung oder Einführung von kinderrelevanten Abzügen soll im Rahmen der Sofortmassnahme verzichtet werden. Eine Gesamtübersicht über die zur Zeit pendenten familienpolitischen Massnahmen und ihre finanziellen Auswirkungen wird in einem Bericht aufgezeigt, der in Erfüllung des WAK-S-Postulats (04.3430) verfasst wurde. Dieser Bericht wurde dem Bundesrat im August 2005 unterbreitet. Allfällige steuerliche Entlastungen für Familien sind ebenfalls in einer späteren Reform der Familienbesteuerung vorzusehen.

Der eingangs erwähnte vorgeschlagene Abzug würde zu Entlastungen von gegen 80 Prozent der Zweiverdienerehepaare führen. Nicht entlastet werden Zweiverdienerehepaare, die wegen eines zu tiefen Einkommens schon heute keine direkte Bundessteuer bezahlen und solche, bei denen der abzugsberechtigte Zweitverdienst bei 15’200 Franken oder tiefer liegt.

Die Belastungsvergleiche zeigen auf, dass der vom Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zur Familienbesteuerung aufgestellte Grundsatz, wonach die relative Mehrbelastung eines Ehepaares im Vergleich zu einem Konkubinatspaar nicht mehr als 10 Prozent betragen darf, eingehalten werden kann. Die Verfassungsmässigkeit der Besteuerung von Zweiverdienerehepaaren wird mit dieser Sofortmassnahme somit hergestellt. Dies führt dazu,

dass der im geltenden Recht bestehende „Abhalteeffekt“, wonach nicht erwerbstätige Ehegatten von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Grund der Besteuerung des Zusatzeinkommens zu einem hohen Grenzsteuersatz absehen, stark abgeschwächt wird. Der Abhalteeffekt trifft heute vor allem Frauen, die (teilzeitlich) wieder erwerbstätig sein wollen oder ihren Beschäftigungsgrad ausbauen möchten.

Mit der Umgestaltung ändert sich auch die Zielsetzung des Abzuges. Währenddem der damalige Gesetzgeber mit der Einführung des Zweiverdienerabzugs die durch die Erwerbstätigkeit beider Partner bedingten höheren Lebenshaltungskosten auszugleichen bezweckte, kommt dem umgestalteten Abzug eine rein tarifarische Funktion zu. Er soll sicherstellen,

dass eine sachgerechte Belastung der Zweiverdienerehepaare erreicht werden kann.