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Vernehmlassung 2005/77: Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung · 34 Seiten

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Das in der Schweiz für Ehegatten heute geltende Prinzip der Faktorenaddition ist als solches nicht verfassungswidrig. Hingegen ist es nach Lehre und Rechtsprechung mit dem in Artikel 8 BV verankerten Rechtsgleichheitsgrundsatz unvereinbar, Ehepaare im Vergleich mit Unverheirateten, seien dies nun Alleinstehende oder Konkubinatspaare, bei gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit einer höheren steuerlichen Belastung zu unterwerfen.

Um die Verheirateten im Verhältnis zu Alleinstehenden und Konkubinatspaaren entsprechend zu entlasten, stehen dem Gesetzgeber verschiedene Korrektive zur Verfügung. Laut Bundesgericht wird die Wahl der Methode dabei von der Verfassung nicht vorgezeichnet27; es handelt sich vielmehr um eine politische Grundsatzentscheidung.

Die Schlechterstellung der Ehepaare wirkt sich grundsätzlich bei allen Einkommensarten aus (Erwerbseinkommen, Renten, Pensionen, Vermögenserträge etc.). Mit der vorgeschlagenen Neugestaltung des Zweiverdienerabzugs wird der Abbau der Diskriminierung auf Ehepaare mit zwei Erwerbseinkommen beschränkt. Bei Ehepaaren, bei welchen einem Partner Einkommen ausschliesslich aus anderen Quellen als Erwerbstätigkeit zufliessen (Renten, Pensionen, Vermögenserträge etc.), bleibt die Schlechterstellung bestehen. Mit der vorgeschlagenen Sofortmassnahme kann somit bei verheirateten Steuerpflichtigen noch keine verfassungsmässige Besteuerung sämtlicher Einkommensarten erreicht werden.

Eine in allen Belangen mit der Verfassung in Einklang stehende Ehegattenbesteuerung bleibt somit einer späteren umfassenden Reform der Ehepaarbesteuerung vorbehalten. Die vorgeschlagene Sofortmassnahme ist so ausgestaltet, dass sie den definitiven Systementscheid – gemeinsame Besteuerung mit Splitting oder Wechsel zur Individualbesteuerung – nicht präjudiziert.

27 BGE 110 Ia 7.