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Vernehmlassung 2005/77: Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung · 34 Seiten
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schränkungen. Es wird im Rahmen der Verabschiedung des Voranschlages 2009 und bei der Beratung allfälliger Gesetzesvorlagen, welche ihm zur Umsetzung des Sparauftrags unterbreitet werden, gegebenenfalls abweichende Beschlüsse fassen können. Es bindet sich aber durchaus in einem politischen Sinn.
3 Auswirkungen
3.1 Finanzielle Auswirkungen
Tritt die Neugestaltung des Zweiverdienerabzuges in Kombination mit der Tarifverschärfung für Alleinstehende am 1.1.2007 in Kraft, so wird beim Sollertrag des Steuerjahres 2007 mit einem Minderertrag von brutto (100%) 410 Mio. zu rechnen sein. Bei Inkrafttreten ab
1.1.2007 wird der Grossteil der effektiven Mindereinnahmen kassenmässig jedoch erst im Jahre 2009 (rund 600 Mio. Franken) zum tragen kommen. Von den Mindereinnahmen entfallen nach Inkrafttreten des Neuen Finanzausgleichs (NFA) 83 Prozent auf den Bund und 17 Prozent auf die Kantone. Tritt die vorgeschlagene Massnahme am 1.1.2007 in Kraft, so beläuft sich der Gegenfinanzierungsbedarf des Bundes im Finanzplanjahr 2009 somit auf rund 500 Mio. Franken, während rund 100 Mio. Franken auf die Kantone entfallen. Wegen impliziten Mehreinnahmen infolge zusätzlichen Wachstumseffekten und Effizienzsteigerung des Projekts „INSIEME“ der Eidg. Steuerverwaltung reduziert sich der explizite Gegenfinanzierungsbedarf des Bundes in Form von konkreten Sparaufträgen indessen auf 350 Mio. Franken.
3.2 Personelle Auswirkungen
Da die direkte Bundessteuer von den Kantonen veranlagt und bezogen wird, haben die Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung für den Bund keine personellen Auswirkungen.
Mit der Berechnung des neugestalteten Zweiverdienerabzuges und der Tarifverschärfung für alleinstehende Steuerpflichtige ist für die Kantone nach der IT-Umstellung kein administrativer Mehraufwand verbunden, weshalb auch kein erhöhter Personalbedarf entsteht.
3.3 Auswirkungen auf die Steuerbelastung
Bei den nachfolgenden Steuerbelastungsvergleichen werden die Steuerbelastungen von verheirateten Zweiverdienerpaaren und Konkubinatspaaren gemäss geltendem Recht - nach dem vom Bundesrat bereits beschlossenen Ausgleich der Folgen der kalten Progression ab Steuerjahr 2006 - und gemäss Sofortmassnahmen verglichen („Verdienst 70 : 30“ bedeutet dabei z.B., dass vom Erwerbseinkommen 70 Prozent auf den ersten Partner und 30 Prozent auf den zweiten Partner entfallen).