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Vernehmlassung 2005/77: Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung · 34 Seiten
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Das unterstreicht, dass in der Umsetzung auch strukturelle Massnahmen, z.B. im Bereich der Sozialen Wohlfahrt, geprüft und ergriffen werden sollen. Im weiteren trägt dieser Schlüssel dem Erfordernis der Ausgewogenheit Rechnung. Diese ist umso wichtiger, als nicht jede Sparmassnahme einen thematischen Bezug zum Abbau der Schlechterstellung der Zweiverdienerehepaare haben wird.
1.4 Kalte Progression
Die Sofortmassnahmen sollen die Schlechterstellung von Zweiverdienerehepaaren beseitigen, wie sie sich auf Grund der Tarife und Abzüge des geltenden Rechts gemäss der Verordnungsänderung vom 27. April 2005 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer ergibt. Diese Tarife und Abzüge treten auch ohne Sofortmassnahmen auf den 1.1.2006 in Kraft, und der dafür massgebliche Stand der Teuerung ist der 31.12.2004.
Entscheidend ist, dass mit den Sofortmassnahmen das anvisierte Ziel dann erreicht wird, wenn alle übrigen Tarife und Abzüge auf dem Stand dieser Verordnungsänderung belassen werden. Mit anderen Worten: Die Sofortmassnahmen weisen zeitlich und niveaumässig einen unmittelbaren Zusammenhang mit den Tarifen und Abzügen des geltenden Rechts nach dem Ausgleich der Folgen der kalten Progression per 1.1.2006 auf.
Der vom Gesetzgeber gewollte Ausgleich der Folgen der kalten Progression lässt deshalb nur einen Schluss zu: Die mit den Sofortmassnahmen vorgeschlagenen Änderungen (stark erhöhter Zweiverdienerabzug und verschärfter Tarif für Nichtverheiratete) sind im genau gleichen Rhythmus und Umfang an die Teuerung anzupassen wie die übrigen Abzüge in Franken und der Tarif für Verheiratete.
Wenn beispielsweise auf Grund einer Teuerung von 7,1 Prozent in der Zeit zwischen dem 31.12.2004 und dem 31.12.2010 ein Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die Steuerperiode 2012 mit einer Erhöhung der Abzüge in Franken um 7,1 Prozent und einer Streckung der Tarifstufen um 7,1 Prozent erfolgen müsste, würde gleichzeitig auch der maximale Zweiverdienerabzug von 55'000 Franken um 7,1 Prozent erhöht und die Streckung der Tarifstufen würde auch die mit den Sofortmassnahmen geänderten Stufen des Tarifs für Nichtverheiratete umfassen.
Um einen späteren Ausgleich der Folgen der kalten Progression in diesem Ausmass zu garantieren, braucht es keine zusätzliche gesetzliche Bestimmung, denn der in Artikel 215 DBG zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers ist unmissverständlich.
1.5 Weitere geprüfte Massnahmen
Das EFD hat neben der beantragten Lösung weitere Sofortmassnahmen geprüft. Sie kam dabei zum Schluss, dass sich die nachfolgend dargestellten Massnahmen weniger effizient auswirken als die vorgeschlagene Neugestaltung des Zweiverdienerabzuges. Sie hat den Vorteil, dass sie einerseits zielgerichtet die Schlechterstellung der Zweiverdienerehepaare beseitigt und andererseits zu weniger Steuermindereinnahmen führt als die übrigen geprüften Sofortmassnahmen.
• Erhöhung des bestehenden fixen Zweiverdienerabzuges. Eine Erhöhung würde je-
weils Mindereinnahmen von 50-55 Mio. Franken pro 1'000 Franken Erhöhung nach sich