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Vernehmlassung 2005/77: Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung · 34 Seiten
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rem Zufluss in die eheliche Gemeinschaft. Was der eine Ehepartner von den Einkünften und Vermögenswerten des anderen für seinen Lebensunterhalt und die persönlichen Bedürfnisse empfängt, stellt kein steuerbares Einkommen dar (Art. 24 Bst. e und Art. 33 Absatz 1 Bst. c DBG). Die Gemeinschaftsbesteuerung hat überdies zur Folge, dass nur als Gesamteinkommen erfasst wird, was nach Abrechnung sämtlicher abzugsfähiger Aufwendungen beider Ehegatten übrig bleibt. Sobald sich die Ehepartner - rechtlich oder faktisch - getrennt haben, werden sie nicht mehr gemeinsam veranlagt.
Im Gegensatz dazu werden Konkubinatspaare stets individuell veranlagt. Ihre Einkommen werden nicht addiert, was angesichts des progressiven Steuertarifs zu beträchtlichen Unterschieden in der steuerlichen Belastung von Ehepaaren und gleichsituierten Konkubinatspaaren führen kann. Von der Diskriminierung ist etwas weniger als die Hälfte aller Zweiverdienerehepaare tangiert. Es sind Ehegatten des mittleren bis hohen Mittelstandes betroffen, die beide massgebend zum Familieneinkommen beitragen und ein gemeinsames Bruttoerwerbseinkommen zwischen 80'000 Franken und 500'000 Franken erzielen.
Andererseits bezahlen Zweiverdienerkonkubinatspaare in den tiefen Einkommensbereichen mit einem Bruttoerwerbseinkommen bis zu 80 000 Franken mehr Steuern als gleichsituierte Zweiverdienerehepaare. Die steuerliche Belastung von Einverdienerehepaaren ist zudem stets geringer als jene von Einverdienerkonkubinatspaaren (sog. Konkubinatsnachteil). Dies ist vor allem auf den günstigeren Tarif für Ehepaare sowie auf den Umstand zurückzuführen, dass der nichterwerbstätige Konkubinatspartner mangels eigenem Einkommen keine Abzüge geltend machen kann. Die Übertragung auf den erwerbstätigen Partner ist nach geltendem Recht ausgeschlossen.
1.2.1.2 Abzug für Zweiverdienerehepaare (Art. 33 Abs. 2 DBG)4
Zweiverdienerehepaare können nach geltendem Recht der direkten Bundessteuer einen festen Abzug in der Höhe von höchstens 7’600 Franken vom niedrigeren der beiden Erwerbseinkommen in Rechnung bringen, sofern sie in ungetrennter Ehe leben. Unterschreitet das niedrigere Erwerbseinkommen die Höhe des gesetzlichen Abzuges, so kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden.
Ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten.
Mit dem im geltenden Recht vorgesehenen Zweiverdienerabzug sollte den Haushaltsmehrkosten Rechnung getragen werden, die anfallen, wenn beide Ehegatten eine Erwerbstätig-
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keit ausüben . Diese Begründung ist heute jedoch umstritten (siehe Ziff. 1.3.3).
4 Die in der Vernehmlassungsvorlage erwähnten Abzüge und Tarife des geltenden Rechts entsprechen bereits der Verordnungsänderung vom 27. April 2005 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer, die auf den 1.1.06 in Kraft tritt.
5 Vgl. Känzig, Die Eidg. Wehrsteuer, Ergänzungsband, 2. Aufl. 1972, Art. 22 Abs. 1 Bst. 1 BdBSt, N. 118.