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Vernehmlassung 2005/77: Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung · 34 Seiten
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gen gering, da die Steuererhöhung überwiegend gut verdienende Alleinstehende mit einer niedrigen Lohnelastizität des Arbeitsangebots trifft. Aus diesem Grunde ist unter dem Strich trotz der teilweisen Gegenfinanzierung durch eine Steuererhöhung ein positiver Nettoeffekt auf das Arbeitsangebot und das Wirtschaftswachstum zu erwarten.
Aus Gründen der horizontalen Steuergerechtigkeit und der Verfassungsmässigkeit wäre an sich auch für Paare mit zwei Pensionen bzw. Paare mit einem Erwerbseinkommen und einer Pension eine analoge Regelung wie für Zweiverdienerehepaare vorzusehen. In Erwägung aller politischen, volkswirtschaftlichen und finanziellen Prioritäten wird jedoch vorerst darauf verzichtet und vorgezogen, dieses Problem erst im Rahmen der ohnehin anstehenden umfassenden Reform der Ehepaarbesteuerung zu lösen. Eine Ausweitung des Arbeitsangebotes ist beim hier angesprochenen Personenkreis nämlich naturgemäss nicht zu erwarten. Infolgedessen würde aufgrund der Steuersenkung auch kein Wachstumsimpuls resultieren und die Steuersenkung diesbezüglich verpuffen. Immerhin verbliebe ein Einkommenseffekt, der die Wohlfahrt der Rentnerehepaare steigern würde. Diesem würden jedoch die negativen Auswirkungen auf die Wohlfahrt derjenigen gegenüberstehen, die zur Gegenfinanzierung herangezogen werden müssten, sei es durch die Kürzung von Ausgabenprogrammen zu ihren Lasten oder durch Steuererhöhungen. Zumindest im letzteren Fall wären zudem auch negative Auswirkungen auf das Arbeitsangebot und das Wachstum zu erwarten.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 2003 - 200726 nicht enthalten. Nach der Ablehnung des Steuerpakets 2001 in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 hat der Bundesrat jedoch eine Neubeurteilung vorgenommen und am 22. Juni 2005 entschieden, eine Vorlage mit Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung vorzulegen. Der Systementscheid – gemeinsame Besteuerung mit Splitting oder Wechsel zur Individualbesteuerung – soll in einem zweiten Schritt erfolgen. Gleichzeitig will der Bundesrat die die Motionen der WAK-S und der FDP-Fraktion (05.3464 und 05.3299) erfüllen. Mit diesen Vorstössen wird der Bundesrat aufgefordert, bei der Besteuerung der natürlichen Personen rasch Massnahmen vorzulegen, die der Rechtsprechung zur Gleichbehandlung verheirateter und unverheirateter Paare Rechnung tragen.
5 Verfassungsmässigkeit
Für den Bereich der direkten Steuern verleiht Artikel 128 BV dem Bund die Befugnis, eine direkte Bundessteuer auf dem Einkommen natürlicher Personen zu erheben. Gemäss Artikel 128 Absatz 2 BV ist bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden angemessen Rücksicht zu nehmen. Von Verfassungs wegen darf die Steuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen den Höchstsatz (Durchschnittssteuerbelastung) von 11,5 Prozent nicht überschreiten (Art. 128 Abs. 1 BV). Die vorgesehene Tarifverschärfung für alleinstehende Steuerpflichtige hält diese verfassungsrechtliche Vorgabe ein.
Zudem hat der Gesetzgeber insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) zu beachten.
26 BBl 2004 1253