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Vernehmlassung 2005/77: Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung · 34 Seiten

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Bundesgesetz über die Sofortmassnahmen im Bereich der Entwurf Ehepaarbesteuerung

vom

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Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer28

Art. 33 Absatz 2

2Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten erzielt, 50 Prozent, mindestens 6’400 Franken, höchstens 46’500 Franken, abgezogen. Ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit des einen Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten. In diesem Fall wird für die Berechnung des Abzugs jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommen zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist von den Steuerpflichtigen nachzuweisen.

Art. 36 Absatz 1

1 Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt:

– bis 11’600 Franken Einkommen 0 Franken

und für je weitere 100 Franken Ein-

kommen –.77 Franken;

– für 25’300 Franken Einkommen 105.45 Franken

und für je weitere 100 Franken Ein-

kommen –.88 Franken mehr;

– für 33’100 Franken Einkommen 174.05 Franken

und für je weitere 100 Franken Ein-

kommen 2.64 Franken mehr;

– für 44’100 Franken Einkommen 464.45 Franken

und für je weitere 100 Franken Ein-

kommen 2.97 Franken mehr;

– für 55’100 Franken Einkommen 791.15 Franken

und für je weitere 100 Franken Ein-

kommen 5.94 Franken mehr;

– für 61’000 Franken Einkommen 1'141.60 Franken

und für je weitere 100 Franken Ein-

kommen 6.60 Franken mehr;

– für 67’800 Franken Einkommen 1'590.40 Franken

und für je weitere 100 Franken Ein-

kommen 8.80 Franken mehr;

– für 76’200 Franken Einkommen 2'329.60 Franken

und für je weitere 100 Franken Ein-

kommen 11.— Franken mehr;

– für 84’600 Franken Einkommen 3'253.60 Franken

und für je weitere 100 Franken Ein-

kommen 13.20 Franken mehr;

– für 465’500 Franken Einkommen 53'532.40 Franken;

– für 465’600 Franken Einkommen 53'544.00 Franken

und für je weitere 100 Franken Ein-

kommen 11.50 Franken mehr;

28 SR 642.11