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Vernehmlassung 2005/77: Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung · 34 Seiten
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1.2.1.3 Tarifliche Massnahmen für Verheiratete6
Artikel 214 DBG Absatz 2 sieht einen milderen Tarif für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten vor, um diese gegenüber Alleinstehenden steuerlich zu entlasten und der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Ehepaaren und alleinstehenden Personen mit demselben Einkommen Rechnung zu tragen. Der Tarif für Verheiratete beginnt bei einem steuerbaren Einkommen von 26 700 Franken, derjenige für alleinstehende Personen bei einem steuerbaren Einkommen von 13 600 Franken. Die verfassungsrechtlich vorgeschriebene maximale Durchschnittssteuerbelastung von 11,5 Prozent ist erreicht bei einem steuerbaren Einkommen von 843 600 Franken (verheiratete Personen) bzw. 712 500 Franken (alleinstehende Personen). Der Verheiratetentarif gilt zudem auch für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kinder oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben. Vorausgesetzt wird dabei, dass die steuerpflichtige Person deren Unterhalt zur Hauptsache bestreitet.
1.2.2 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)
1.2.2.1 Allgemeines
Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) folgt im Bereich der Ehepaarbesteuerung grundsätzlich dem DBG. Artikel 3 Absatz 3 StHG enthält den Grundsatz der Faktorenaddition. Die Bestimmung über die organischen und anorganischen Abzüge richten sich grundsätzlich nach dem DBG. Die in Artikel 9 Absatz 2 StHG aufgeführten Abzüge, die fast wörtlich die Artikel 26 und 33 DBG wiedergeben, sind den Kantonen vorgeschrieben; deren Höhe bestimmt jedoch das kantonale Recht.
Im Sinne des Rechtsgleichheitsgebotes enthält Artikel 11 Absatz 1 StHG eine indirekte Tarifvorschrift, indem die Steuer für verheiratete Personen bei gleichem Einkommen im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen ermässigt werden muss. Zudem sieht die Bestimmung vor, dass die gleiche steuerliche Ermässigung auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige gilt, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Dies sind grundsätzlich alleinerziehende Personen, doch findet die Bestimmung auch auf Konkubinatsverhältnisse Anwendung, allerdings nur bei demjenigen Konkubinatspartner, dem die elterliche Sorge zusteht. Dem kantonalen Gesetzgeber ist es überlassen, ob er die Ermässigung in Form eines frankenmässig begrenzten Prozentabzuges vom Steuerbetrag oder durch besondere Tarife für alleinerziehende und verheiratete Personen regeln will. Die Ermässigung muss jedoch für Alleinerziehende genau gleich hoch sein wie für Ehepaare.
6 Die in der Vernehmlassungsvorlage erwähnten Abzüge und Tarife des geltenden Rechts entsprechen bereits der Verordnungsänderung vom 27. April 2005 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer, die auf den 1.1.06 in Kraft tritt.