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Vernehmlassung 2005/77: Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung · 34 Seiten
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werbseinkommen der beiden Ehegatten zu berechnender Abzug von 50 Prozent mit einem Mindestansatz von 7'600 Franken und einem Maximalbetrag von 55'000 Franken treten.
Der Abzug ist - wie der geltende Zweiverdienerabzug – an verschiedene Voraussetzungen geknüpft19:
Der Abzug wird nur gewährt, wenn die Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und somit zusammen veranlagt werden. Beide Ehegatten müssen zudem ein Erwerbseinkommen erzielen.
Eine zeitlich begrenzte oder teilzeitliche Erwerbstätigkeit führt zu keiner Kürzung des Abzuges.
Der Abzug wird auch gewährt bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten in einem oder mehreren Berufen oder Betrieben des Ehepartners. Die Mitarbeit gilt dann als erheblich, wenn sie regelmässig und in beträchtlichem Masse erfolgt und einem Dritten hierfür ein Lohn in mindestens der Höhe des Abzuges bezahlt werden müsste. Dies gilt sowohl für die Mitarbeit im Rahmen einer hauptberuflichen wie auch einer nebenberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit des Ehepartners.
Bei Mitarbeit im Rahmen einer unselbständigen (haupt- oder nebenberuflicher) Erwerbstätigkeit des Ehegatten kann ein Abzug nur gewährt werden, wenn eine erhebliche oder regelmässige Mitarbeit bei der Tätigkeit des Ehepartners vertraglich vorgesehen ist20.
• Definition des Erwerbseinkommens
Unter Erwerbseinkommen ist die Gesamtheit des Einkommens eines Steuerpflichtigen aus selbstständiger und unselbstständiger, haupt- und nebenberuflicher Erwerbstätigkeit gemäss Steuererklärung zu verstehen.
Bei Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist dies der Bruttolohn abzüglich der Gewinnungskosten sowie der Beiträge an AHV/IV/EO/ALV, der Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule), die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) und den Prämien für die NBU. Bei Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit entspricht das Erwerbseinkommen dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung nach Vornahme allfälliger steuerlicher Berichtigungen.
Dem Erwerbseinkommen sind Erwerbsausfallsentschädigungen bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militär- bzw. Zivilschutzdienst, Taggelder aus Arbeitslose-, Kranken- und Unfallversicherungen) gleichgestellt. Anderes Einkommen wie insbesondere Renteneinkommen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (1. Säule),
19 Vgl. dazu auch das Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung Nr. 13 vom 28. Juli 1994 „Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten“ zum heute geltenden Zweiverdienerabzug.
20 Der Bundesrat wird die Verordnung vom 4. März 1996 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer betreffend Tarif Zweiverdienerabzug an die vorliegende Gesetzesrevision anpassen.