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Vernehmlassung 2005/77: Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung · 34 Seiten
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Angesichts des Umstandes, dass Zweiverdienerehepaare seit Jahrzehnten steuerlich gegenüber gleichsituierten Konkubinatspaaren benachteiligt werden und eine umfassende Reform der Ehepaarbesteuerung kurzfristig nicht zu realisieren ist, beabsichtigt der Bundesrat, die verfassungswidrige Diskriminierung der Zweiverdienerehepaare mit einer Sofort-
massnahme, die rasch und einfach umgesetzt werden kann, abzubauen. Wichtig ist dabei, dass die Sofortmassnahme so ausgestaltet ist, dass sie den definitiven Systementscheid – gemeinsame Besteuerung mit Splitting oder Wechsel zur Individualbesteuerung – weder behindert noch präjudiziert. Ein Splitting für alle Ehepaare gemäss Steuerpaket 2001 als Sofortmassnahme würde beispielsweise den Systementscheid vorwegnehmen und einen Wechsel zur Individualbesteuerung massiv erschweren. Zudem würden die aus einem Splitting resultierenden Steuermindereinnahmen (bis zu 2 Mrd. Franken) den Rahmen einer Sofortmassnahme sprengen.
Die Beantwortung der Systemfrage soll in einem zweiten Schritt erfolgen.
Zudem ist es für den Bundesrat wichtig, die Gegenfinanzierung für die aus der Sofortmassnahme resultierenden Steuermindereinnahmen festzulegen.
1.3.3 Vorgeschlagene Sofortmassnahme
Der effizienteste Weg zur Entlastung der Zweiverdienerehepaare im geltenden Familienbesteuerungssystem ist nach Ansicht des Bundesrates eine Neugestaltung des Zweiverdienerabzuges. Er schlägt vor, den heute bestehenden fixen Zweiverdienerabzug in der Höhe von 7’600 Franken auf 50% des Einkommens des Zweitverdienenden festzulegen, und zwar bis zu einem Maximalbetrag von 55'000 Franken. Der heute geltende Zweiverdienerabzug von 7'600 Franken soll als Minimalansatz beibehalten werden. Basis für die Berechnung des Prozentabzuges ist das niedrigere Einkommen der beiden Ehegatten. Das um die Gewinnungskosten sowie um die Vorsorgebeiträge und die Prämien für die EO/ALV und NBU(Art. 33 Abs. 1 Bst. d, e f DBG) gekürzte Bruttoeinkommen dient als Grundlage der Berechnung11. Ist dieses niedrigere Erwerbseinkommen tiefer als der Minimalansatz von 7'600 Franken, so kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden.
Würde auf den Minimalansatz aus Gründen einer einfacheren Ausgestaltung des Abzuges verzichtet, würden rund 20 Mio. Franken weniger Steuermindereinnahmen resultieren. Diesem Vorteil steht aber der gewichtige Nachteil gegenüber, dass Ehepaare mit kleineren Zweiterwerbseinkommen im Vergleich zum geltenden Recht mehr belastet würden.
Die auf der Zusammenveranlagung und dem progressiven Steuertarif beruhende Schlechterstellung der Zweiverdienerehepaare gegenüber den Zweiverdienerkonkubinatspaaren kann sich grundsätzlich bei allen Einkommensarten auswirken (Erwerbseinkommen, Renten, Pensionen, Vermögenserträge etc.). Im Hinblick auf die Vorgaben der in der Verfassung verankerten Schuldenbremse und vor dem Hintergrund der finanziellen Perspektiven des Bundeshaushalts muss der Bundesrat jedoch Prioritäten für die steuerliche Entlastung festlegen. Dabei spielen volkswirtschaftliche Kriterien wie Anreize für ein höheres Arbeitsangebot sowie Wachstumseffekte eine wichtige Rolle12.
11 Vgl. dazu die Erläuterungen in Ziff. 2.1.
12 Vgl. dazu die volkswirtschaftlichen Auswirkungen in Ziff. 3.4.