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Vernehmlassung 2005/77: Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung · 34 Seiten
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ziehen, solange der Abzug bis auf 15'000 Franken erhöht wird; darüber hinaus zieht eine Erhöhung um 1'000 Franken abnehmend geringere Mindereinnahmen nach sich. Die Festsetzung eines fixen Zweiverdienerabzugs würde insgesamt deutlich mehr Steuermindereinnahmen nach sich ziehen, um ebenso wirksam wie beim Prozentabzug die Schlechterstellung der Zweiverdienerehepaare abzubauen.
• Steuerrabatt auf dem Steuerbetrag für Ehepaare. Im Rahmen der Beratung des Steu-
erpakets 2001 zog die WAK-S bereits eine Rabattlösung als Sofortmassnahme in Betracht, nach welcher Ehepaaren und Alleinerziehenden ein Abzug auf dem Steuerbetrag von 15 Prozent, maximal aber 3'000 Franken gewährt worden wäre. Zusätzlich sollte die Einführung eines Kinderbetreuungsabzuges und die Erhöhung des Kinderabzuges ins Auge gefasst werden (Motion „Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. Wechsel zu einem System der Individualbesteuerung“ – 02.3387). Diese Sofortmassnahmen sollten den Übergang zur Individualbesteuerung vorbereiten. Die Motion wurde allerdings zurückgezogen.
Der Steuerrabatt würde alle Ehepaare entlasten, somit auch alle Einverdienerehepaare. Da bereits nach geltendem Recht Einverdienerpaare gegenüber Einverdienerkonkubinatspaaren nicht benachteiligt werden, besteht für diese Kategorie bezüglich Abbau der Diskriminierung von Ehepaaren kein Korrekturbedarf. Gleiches gilt für die Alleinerziehenden.
• Verflachung des geltenden Verheiratetentarifs (gemäss Art. 214 Abs. 2 DBG). Tarif-
korrekturen führen stets zu höheren Steuermindereinnahmen als Änderungen bei den einzelnen Abzügen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Tarifkorrekturen in der Regel alle Steuerpflichtige betrifft, auf die der Tarif angewendet wird. Erhöhungen bestimmter Abzüge hingegen wirken sich auf eine begrenzte Anzahl von Steuerpflichtigen aus.
1.6 Rechtsvergleich
1.6.1 Verhältnis zum Europäischen Recht
Zur Ehepaarbesteuerung bestehen in der Europäischen Union keine Richtlinien. In den Steuersystemen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind sowohl Gemeinschaftsbesteuerungsmodelle als auch Individualbesteuerungsmodelle in unterschiedlicher Ausgestaltung und mit verschiedenen Korrektiven vorgesehen, um die gewünschten Belastungsrelationen zwischen den verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen zu erreichen. Die vorgeschlagene Sofortmassnahme für das geltende System der Zusammenveranlagung ist somit mit dem europäischen Recht vereinbar.
In ihrem Weissbuch „Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung - Herausforderungen der Gegenwart und Wege ins 21. Jahrhundert“ (KOM/93/700 endg) fordert die EU ihre Mitgliedstaaten auf, die Chancengleichheit von Frauen und Männer auf dem Arbeitsmarkt zu stärken. Insbesondere seien die potentiell diskriminierenden Steuer- und Sozialschutzvorschriften, die eine gleichberechtigte Teilnahme der Frauen am regulären Arbeitsmarkt beeinträchtigen können, zu eliminieren (KOM/95/381 endg, Ziff. 3.2.)
In der Entschliessung des Rates der EU vom 22. Februar 1999 zu den beschäftigungspolitischen Leitlinien für 1999 (99/C 69/02) wird zudem unter anderem empfohlen, negative Anreizwirkungen, soweit solche in den Steuer- und Leistungssystemen noch vorhanden sind,