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Vernehmlassung 2005/77: Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung · 34 Seiten

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Personen festgelegt und die überflüssig gewordenen Bestimmungen zur zweijährigen Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung im StHG und im DBG aufgehoben werden. Dazu gehören auch der Zweiverdienerabzug (Art. 33 Abs. 2) sowie der Tarif für Alleinstehende (Art. 36 Abs. 1) im System der Pränumerandobesteuerung mit Ver-

gangenheitsbemessung. Solange diese Gesetzesrevision noch nicht in Kraft getreten ist,

müssen bei Änderungen im System der Postnumerandobesteuerung ebenfalls die Bestimmungen der Pränumerandobesteuerung nachgeführt werden, auch wenn heute kein Kanton dieses System vorsieht17.

Die nachfolgenden Erläuterungen zum Zweiverdienerabzug und zum Tarif im System der Postnumerandobesteuerung (Art. 212 Abs. 2 und 214 Abs. 1) gelten daher sinngemäss auch für das System der Pränumerandobesteuerung.

Der für den Ausgleich massgebliche Stand des Konsumentenindexes ist sowohl bei der zweijährigen Pränumerandobesteuerung (Art. 39 Abs. 2 DBG) als auch bei der einjährigen Postnumerandobesteuerung (Art. 215 Abs. 2 DBG) der Stand ein Jahr vor Beginn der Steuerperiode. Da bei der zweijährigen Pränumerandobesteuerung eine Steuerperiode zwei Jahre umfasst, gibt es nur alle zwei Jahre einen massgeblichen Indexstand. Der Indexstand per Dezember 2004 (welcher sich seit der letzten Anpassung um mehr als 7 Prozent erhöht hat) hat daher beim Postnumerandosystem zum Ausgleich der kalten Progression geführt, nicht jedoch beim Pränumerandosystem, da der Dezember 2004 kein massgeblicher Zeitpunkt ist (massgeblicher Zeitpunkt wird der Dezember 2005 sein). Deshalb ist es notwendig, die jeweils berücksichtigten Perioden klar auseinander zu halten und getrennt aufzuführen.

Dies hat zur Folge, dass die Verordnungsänderung vom 27. April 2005 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer, die am 1.1.2006 in Kraft treten wird, nur eine Anpassung bei der einjährigen Postnumerandobesteuerung vorsieht18. Der massgebende Stand der Teuerung für den Ausgleich bei der Pränumerandobesteuerung wird derjenige vom 31.12.2005 sein. Eine Anpassung erfolgt auch hier, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise auf diesen Indexzeitpunkt hin um mindestens 7 Prozent erhöht hat, was sicher der Fall sein wird.

Da dieser Stand heute noch nicht bekannt ist, sind die in den Artikeln 33 und 36 geänderten Beträge der Teuerung noch nicht angepasst. Der Ausgleich der kalten Progression (Stand 31.12.2005) per Steuerperiode 2007/08 wird mittels Verordnungsänderung erfolgen. Dieser Ausgleich der kalten Progression muss im Rahmen der parlamentarischen Debatte zu den Artikeln 33 und 36 berücksichtigt werden.

Artikel 212 Absatz 2

• Grundsatz

An die Stelle des bisherigen fixen Zweiverdienerabzugs in der Höhe von 7’600 vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten soll ein auf dem niedrigeren Er-

17 Vgl. aber die Art. 14 Abs. 3, 38 Abs. 2 und 86 Abs. 1 DBG, die explizit auf Art. 36 DBG verweisen.

18 Der Bundesrat wird die Verordnung vom 4. März 1996 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer betreffend Tarif und Zweiverdienerabzug an die vorliegende Gesetzesrevision anpassen.