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Vernehmlassung 2005/77: Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung · 34 Seiten

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Für jene Fälle, bei welchen sich das unter gemeinsamer Sorge stehende Kind in alternierender Obhut beider Elternteile befindet, sieht ein Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vor, dass das Ausmass der Obhut jedes Elternteils das massgebende Kriterium für die Gewährung des Verheiratetentarifs und für die Zuteilung des Kinderabzugs ist. Demjenigen Elternteil, der den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung übernimmt, wird der Kinderabzug sowie der mildere Tarif gewährt. Wenn beide Elternteile in gleichem Ausmass die tatsächliche Betreuung übernehmen, bildet das höhere Einkommen das entscheidende Kriterium für die Zuteilung21.

Bei der mit der Sofortmassnahme vorgeschlagenen Tarifverschärfung beginnt der Tarif für alleinstehende Personen gleich wie im geltenden Recht bei einem steuerbaren Einkommen von 13’600 Franken22. Steuerbare Einkommen werden bis zu diesem Betrag einem Steuersatz von Null Prozent unterworfen (sog. Nullstufe). Kleinere Einkommen bleiben durch das Zusammenwirken von Tarif und Abzügen von der Steuerpflicht ausgenommen. Das Existenzminimum wird dadurch bei der direkten Bundessteuer faktisch freigestellt.

Die verfassungsrechtlich vorgeschriebene maximale Durchschnittssteuerbelastung von 11,5 Prozent wird jedoch neu bereits bei einem steuerbaren Einkommen von 549’500 Franken und nicht wie im geltenden Recht bei 712’500 Franken erreicht. Im Vergleich mit dem geltenden Recht wird die Progression ab einem steuerbaren Einkommen von 65’000 Franken steiler.

Der Tarif für Verheiratete gemäss Absatz 2 bleibt unverändert.

2.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 197423 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes

Schon in den Entlastungsprogrammen 2003 und 2004 wurden diejenigen Sparmassnahmen, die keine unmittelbare Gesetzesänderung erfordern, je in einem Sparauftrag zusammengefasst. Diese Sparaufträge enthalten alle Massnahmen, die der Bundesrat in eigener Zuständigkeit auf Grund von Artikel 24f Absatz 1 Buchstabe a des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 198924 (entspricht Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a im Entwurf für ein totalrevidiertes FHG) beschliessen kann. Dieses Gesetz wird mit einem weiteren Sparauftrag ergänzt, der sich auf die Jahre ab 2009 bezieht. Neu daran ist, dass er keine konkreten Massnahmen enthält, sondern einen auf die sieben Departemente aufgeschlüsselten Planungsauftrag an den Bundesrat. Dessen Umsetzung kann somit zu einem späteren Zeitpunkt durchaus die Änderung von anderen Rechtserlassen erfordern. Wie weiter oben dargelegt, erleidet damit die Budget- und Gesetzgebungshoheit des Parlaments keinerlei Ein-

21

Vgl. das Kreisschreiben Nr. 7 vom 20. Januar 2000 „Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG]) Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf unverheiratete Eltern und die gemeinsame Ausübung elterlichen Sorge durch getrennte oder geschiedene Eltern, in welchem neben der Besteuerung der Unterhaltsbeiträge für Kinder auch die Anspruchsberechtigung für den Kinderabzug und für weitere Abzüge sowie der anzuwendende Tarif geregelt sind.

22 Der Bundesrat wird die Verordnung vom 4. März 1996 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer betreffend Tarif und Zweiverdienerabzug an die vorliegende Gesetzesrevision anpassen.

23 SR 611.010

24 SR 611.0