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Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 30 Seiten

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Radio- und Fernsehverordnung (Entwurf) (RTVV)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 103 des Bundesgesetzes vom 24. März 20061 über Radio und Fernsehen (RTVG)

verordnet:

1. Titel: Geltungsbereich

Art. 1 Angebote von geringer publizistischer Tragweite

(Art. 1 Abs. 2 RTVG) 2

1 Geringe publizistische Tragweite haben Angebote, wenn sie von weniger als 1'000 Geräten gleichzeitig in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität empfangen werden können.

2 Eine geringe publizistische Tragweite haben zudem Angebote, welche sich auf die redaktionell unbearbeitete, entgeltliche oder unentgeltliche Wiedergabe insbesondere folgender Daten beschränken, falls das Angebot im Übrigen weder Werbung noch Sponsoring enthält:

a. Zeitangaben und Umweltmessdaten;

b. stehende oder bewegte Wetter- und Meteo-Bilder;

c. Notfallnummern;

d. Hinweise auf Dienstleistungen oder Veranstaltungen der öffentlichen Verwaltung;

e. Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel.

SR ..........

1 SR 784.40

2 In den Klammern unterhalb der Absatztitel wird auf den oder die Artikel des RTVG verwiesen, auf welche sich die Verordnungsbestimmung bezieht. 2005–......