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Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 30 Seiten

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Art. 11 Erkennbarkeit der Werbung

(Art. 9 Abs. 1 und 2 RTVG)

1 Werbung muss von den anderen Programmteilen durch ein besonderes akustisches beziehungsweise optisches Erkennungssignal getrennt sein. Im Fernsehen ist der Begriff "Werbung" zu verwenden.

2 In sich geschlossene Werbesendungen im Fernsehen, welche länger als 60 Sekunden dauern, müssen durchgehend und deutlich erkennbar als Werbung gekennzeichnet sein.

3 In sich geschlossene Werbesendungen am Radio, die nicht eindeutig als solche erkennbar sind, dürfen nicht länger als 60 Sekunden dauern.

4 In der Werbung lokaler oder regionaler Radioveranstalter, deren Versorgungsgebiet weniger als 150 000 Einwohner ab 15 Jahren umfasst, dürfen Programmmitarbeiter auftreten, wenn sie keine Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen moderieren. Dasselbe gilt für lokale oder regionale Fernsehveranstalter, deren Versorgungsgebiet weniger als 250 000 Einwohner ab 15 Jahren umfasst.

Art. 12 Werbung auf geteiltem Bildschirm

(Art. 9 Abs. 1 RTVG)

1 Werbung darf während der Ausstrahlung des übrigen Programms auf einem Teil des Bildschirms eingefügt werden, sofern:

a. die Fläche, die der Werbung dient, eine Einheit bildet, am Bildschirmrand ansetzt, den redaktionellen Inhalt optisch nicht trennt und nicht mehr als einen Drittel der Bildschirmfläche bedeckt;

b. die Werbung durch klar sichtbare Grenzen und eine unterschiedliche optische Ausgestaltung vom übrigen Programm getrennt ist und dauernd durch den deutlich lesbaren Schriftzug "Werbung" gekennzeichnet wird;

c. die Werbung sich auf die optische Darstellung beschränkt;

d. die Rechte von Rechteinhabern nicht verletzt werden.

2 Die Werbung auf geteiltem Bildschirm wird der Werbezeit im Sinne von Artikel 18 dieser Verordnung angerechnet.

3 Ausgeschlossen ist die Werbung auf geteiltem Bildschirm in Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, in Kindersendungen sowie während der Übertragung von Gottesdiensten.

Art. 13 Interaktive Werbung

(Art. 9 Abs. 1 RTVG)

1 Hat das Publikum durch Aktivierung eines am Bildschirm eingeblendeten Signets die Möglichkeit, aus dem Programm in ein interaktives Werbeumfeld zu wechseln, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a. Nach der Aktivierung muss das Publikum darauf hingewiesen werden, dass es das Fernsehprogramm verlässt und in ein kommerzielles Umfeld gelangt;