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Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 30 Seiten
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b. im Anschluss an den Hinweis gemäss Buchstabe a muss das Publikum mittels zweiter Anwahl den Eintritt in das kommerzielle Umfeld bestätigen;
c. die der Bestätigung unmittelbar folgende Oberfläche darf keine Werbung für Produkte oder Dienstleistungen enthalten, für welche in Artikel 10 RTVG ein Werbeverbot besteht.
2 Wird das Signet, das in das interaktive Werbeumfeld führt, im redaktionellen Teil des Programms eingeblendet, sind auf das eingeblendete Signet die Bestimmungen von Artikel 12 dieser Verordnung anwendbar.
Art. 14 Virtuelle Werbung
(Art. 9 Abs. 1 RTVG)
1 Virtuelle Werbung ist die Veränderung des zu verbreitenden Signals, indem am Ort der Aufnahme bestehende Werbeflächen durch andere ersetzt werden.
2 Virtuelle Werbung ist zulässig, sofern
a. es sich um die Übertragung einer Sportveranstaltung handelt;
b. am Anfang und am Ende der betreffenden Sendung darauf hingewiesen wird;
c. eine am Ort der Aufnahme unbewegliche Werbefläche ersetzt wird;
d. die im Bildschirm sichtbare Werbung keine bewegten Bilder verwendet;
e. sie nicht auf dem Spielfeld eingefügt wird;
f. die Zustimmung der Rechteinhaber vorliegt.
3 Artikel 9 und 11 RTVG sind nicht anwendbar.
Art. 15 Alkoholwerbung
(Art. 10 Abs. 1 Bst. b RTVG)
1 Die Ausgestaltung der Werbung für alkoholische Getränke hat folgende Regeln zu beachten:
a. Werbung für alkoholische Getränke darf sich nicht eigens an Minderjährige richten;
b. Niemand, der wie ein Minderjähriger aussieht, darf im Werbespot mit dem Konsum alkoholischer Getränke in Zusammenhang gebracht werden;
c. Der Konsum von Alkohol darf nicht mit körperlicher Leistung oder mit dem Lenken von Fahrzeugen in Verbindung gebracht werden;
d. Alkohol darf keine therapeutische, anregende oder beruhigende Eigenschaft zugesprochen oder als Mittel zur Lösung persönlicher Probleme dargestellt werden;
e. Werbung für alkoholische Getränke darf nicht zum unmässigen Konsum von Alkohol ermutigen oder Abstinenz oder Mässigung in einem negativen Licht erscheinen lassen;
f. Der Alkoholgehalt darf nicht ungebührlich betont werden.
2 Vor, während und nach Sendungen, die sich an Kinder und Jugendliche richten, darf keine Alkoholwerbung ausgestrahlt werden.