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Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 30 Seiten
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7 Bei der Einfügung der Werbung sind die Rechte der Rechteinhaber zu respektieren.
Art. 18 Dauer der Werbung
(Art. 11 Abs. 2 RTVG)
1 Werbespots (Werbung ohne länger dauernde Werbeformen) dürfen höchstens 15 Prozent der täglichen Sendezeit und höchstens 12 Minuten innerhalb einer natürlichen vollen Stunde beanspruchen.
2 Werbespots und länger dauernde Werbeformen dürfen höchstens 20 Prozent der täglichen Sendezeit beanspruchen. Hierbei nicht eingerechnet werden Verkaufssendungen.
3 Verkaufssendungen dürfen insgesamt während höchstens drei Stunden täglich ausgestrahlt werden. Pro Tag sind höchstens acht Verkaufssendungen zulässig.
4 In Verkaufsprogrammen dürfen andere Formen der Werbung als Verkaufsangebote höchstens 15 Prozent der täglichen Sendezeit beanspruchen.
5 Für Radioprogramme, für welche kein Gebührenanteil ausgerichtet wird sowie für Fernsehprogramme, welche nicht im Ausland empfangen werden können und für welche kein Gebührenanteil ausgerichtet wird, gelten keine Einschränkungen bezüglich der Werbedauer.
6 Für Veranstalter mit Leistungsauftrag ohne Gebührenanteil können in der Konzession Regeln zur Dauer der Werbung vorgesehen werden.
Art. 19 Sponsornennung
(Art. 12 Abs. 2; Art. 13 Abs. 4 RTVG)
1 Jede Sponsornennung muss einen eindeutigen Bezug zwischen Sponsor und Sendung herstellen.
2 Die Sponsornennung darf nur Elemente enthalten, die der Identifizierung des Sponsors dienen. Sie darf insbesondere keine werblichen Aussagen enthalten.
3 Während der Ausstrahlung einer Fernsehsendung darf in knapper Form an das Sponsoringverhältnis erinnert werden (Insert). Pro zehn Minuten Sendezeit ist eine solche Sponsornennung zulässig. In Kindersendungen sind solche Hinweise unzulässig.
Art. 20 Auftritt des Sponsors in der Sendung
(Art. 12 Abs. 3; Art. 13 Abs. 4 RTVG)
1 Waren oder Dienstleistungen, die der Sponsor zur Verfügung stellt, dürfen in die Sendung integriert werden. Die Platzierung dieser Waren oder Dienstleistungen darf aber keine werbliche Wirkung für den Sponsor oder für Dritte erzeugen.
2 Sendungen mit Produkteplatzierung im Sinne von Absatz 1 müssen am Anfang der Sendung entsprechend gekennzeichnet sein.
3 In Kindersendungen ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren oder Dienstleistungen des Sponsors unzulässig.