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Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 30 Seiten
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Anhörungsverfahren erhält der Bewerber Gelegenheit, zu den Ergebnissen der Anhörung Stellung zu nehmen.
5 Treten zwischen Veröffentlichung der Ausschreibung und Konzessionserteilung ausserordentliche Veränderungen ein, so kann die Konzessionsbehörde das Verfahren anpassen, sistieren oder abbrechen.
Art. 40 Konzessionen von kurzer Dauer
(Art. 45 Abs. 2 RTVG)
1 Das Bundesamt kann Konzessionen von kurzer Dauer für die Veranstaltung von lokalen oder regionalen Radioprogrammen erteilen, die über Ultrakurzwellen-Frequenzen (UKW) verbreitet werden. Ein Programm darf an höchstens 30 Tagen innerhalb eines Zeitraums von höchstens 60 Tagen verbreitet werden.
2 Konzessionen von kurzer Dauer werden in der Regel auf Gesuch hin erteilt.
3 Eine Konzession von kurzer Dauer kann namentlich erteilt werden aus Anlass eines bedeutenden Ereignisses im Versorgungsgebiet, zur Unterstützung der Unterrichts- und Ausbildungstätigkeit oder im Rahmen der Jugendarbeit.
3. Titel: Übertragung und Aufbereitung von Programmen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 41 Ausreichende Qualität der Verbreitung
(Art. 55 Abs. 1; 59 Abs. 3 RTVG)
Das Departement regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der zeitverzugslosen, unveränderten und vollständigen Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten (nach Art. 42 dieser Verordnung) über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
Art. 42 Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste
(Art. 55 Abs. 3, 59 Abs. 6 und 60 Abs. 4 RTVG)
1 Als vom Veranstalter angebotene gekoppelte Dienste mit dem zugangsberechtigten Programm zu verbreiten sind:
a. Teletext in Schrift und Bild;
b. Mehrkanalton;
c. Videoprogrammiersignal für die analoge oder digitale Aufnahmemöglichkeit;
d. Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 und 24 Absatz 3 RTVG;
e. Radio Daten System (RDS);
f. Dolby Digital;
g. Service-Informationen für den Elektronischen Programmführer (EPG).