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Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 30 Seiten

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2. Abschnitt: Inhaltliche Grundsätze

Art. 3 Jugendschutz

(Art. 5 RTVG)

Veranstalter von Abonnementsfernsehen ermöglichen ihren Abonnenten mittels geeigneter technischer Vorkehrungen, Minderjährige am Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten zu hindern.

Art. 4 Mindestanteile europäischer Werke und unabhängiger Produktionen

(Art. 7 Abs. 1 RTVG)

1 Veranstalter von nationalen und sprachregionalen Fernsehprogrammen sorgen im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür, dass:

a. mindestens 50 Prozent der massgebenden Sendezeit schweizerischen oder andern europäischen Werken vorbehalten bleibt;

b. in ihren Programmen mindestens 10 Prozent der massgebenden Sendezeit oder mindestens 10 Prozent der Programmkosten schweizerischen oder andern europäischen Werken vorbehalten bleibt, die von veranstalterunabhängigen Produzenten hergestellt worden sind. Dabei ist ein angemessener Teil Werken vorzubehalten, die nicht älter als fünf Jahre sind.

2 Nicht zur massgebenden Sendezeit im Sinne von Absatz 1 zählen Nachrichten, Berichte über Sportereignisse, Spielshows, Werbung und Bildschirmtext.

3 Die Veranstalter berichten dem Bundesamt im Jahresbericht, inwieweit diese Anteile erreicht oder gegenüber dem Vorjahr Fortschritte erzielt wurden, aus welchen Gründen dies nicht der Fall ist und welche Massnahmen zur Erreichung dieser Anteile bzw. zur Erzielung von Fortschritten getroffen wurden oder vorgesehen sind.

4 Genügen die Informationen oder die getroffenen Massnahmen zur Erreichung der verlangten Anteile nicht, so kann die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 89 RTVG Massnahmen verfügen.

Art. 5 Pflicht zur Förderung des Schweizer Films

(Art. 7 Abs. 3 RTVG)

1 Die Verpflichtung zur Förderung des Schweizer Filmes gemäss Artikel 7 Absatz 2 RTVG gilt für alle sprachregionalen und nationalen Fernsehveranstalter, in deren schweizerischen Programmen oder ausländischen Mantelprogrammen Spiel-, Dokumentar- oder Animationsfilme ausgestrahlt werden.

2 Die verpflichteten Veranstalter berichten in ihrem Jahresbericht über die geleistete Filmförderung. Das Bundesamt für Kommunikation verfügt nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Kultur über die Höhe einer allfälligen Filmförderungsabgabe. Dabei werden sämtliche im Berichtsjahr geleisteten Ausgaben für den Ankauf, die Produktion oder die Koproduktion von schweizerischen Spiel-, Dokumentar- oder Animationsfilmen angerechnet.