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Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 30 Seiten
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c. die Betreibung säumiger Gebührenpflichtiger;
d. das Überweisen der Gebührenerträge an die SRG und an das Bundesamt;
e. das Anzeigen möglicher Verstösse gegen die Meldepflicht beim Bundesamt.
3 Die Einzelheiten des Leistungsauftrages und die Entschädigung der Gebührenerhebungsstelle werden in einem Vertrag festgelegt, den das Departement mit der Stelle abschliesst.
Art. 62 Zugriff auf Daten
(Art. 69 Abs. 1-4 RTVG)
1 Die Datenbearbeitung der Gebührenerhebungsstelle und die Aufsicht darüber richten sich nach den für Bundesorgane geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz8.
2 Die Gebührenerhebungsstelle kann zum Zwecke des Einzugs von Urheberrechtsentschädigungen im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehprogrammen die im Rahmen von Artikel 61 Absatz 2 dieser Verordnung bearbeiteten Daten verwenden und den zugelassenen Verwertungsgesellschaften bekannt geben. Die von der Gebührenerhebungsstelle bearbeiteten Daten dürfen auch zum Zwecke der Erhebung von Benutzungsgebühren für den drahtlos-terrestrischen Empfang (Art. 71 RTVG) an die zuständige kantonale Stelle weiter gegeben werden.
3 Die Gebührenerhebungsstelle muss einer allfälligen Nachfolgerin die für die Gebührenerhebung notwendigen Daten unentgeltlich übergeben und rechtzeitig in elektronischer Form zugänglich machen. Sie ist insbesondere verpflichtet, der Nachfolgerin gegen angemessenes Entgelt die für die Weiterführung der übertragenen Aufgabe unerlässliche personelle und organisatorische Unterstützung zu leisten und die dafür benötigte technische oder informatische Infrastruktur bereitzustellen. Die Höhe der Entschädigung wird auf Verlangen vom Bundesamt festgesetzt.
Art. 63 Rechnung und Aufsicht
(Art. 69 Abs. 5 RTVG)
1 Die Gebührenerhebungsstelle führt eine eigene Rechnung über den Ertrag aus den Empfangsgebühren und den mit der Bearbeitung der Meldungen und der Erhebung der Empfangsgebühren entstehenden Aufwand. Allfällige andere Tätigkeiten sind buchhalterisch von der Gebührenerhebung zu trennen.
2 Die Gebührenerhebungsstelle hat dem Bundesamt unentgeltlich Einsicht in alle Akten zu gewähren, die das Amt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit benötigt. Dazu gehört insbesondere die Abrechnungsbuchhaltung.
3 Die jährliche Abrechnung über die Empfangsgebühr ist dem Bundesamt zur Genehmigung vorzulegen.