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Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 30 Seiten
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sondere nicht an andere Geschäftseinheiten, Tochtergesellschaften, Partnerunternehmen und Dritte weitergeben.
4. Titel: Empfang von Programmen
Art. 53 Zum Empfang geeignete Geräte
(Art. 68 Abs. 1 RTVG)
Unter die Gebühren- und Meldepflicht für den Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen fallen Geräte, die
a. zum Programmempfang bestimmt sind oder ausschliesslich zum Empfang bestimmte Bestandteile enthalten;
b. sich auch für andere Anwendungen als für den Programmempfang eignen (multifunktionale Geräte), falls sie hinsichtlich Vielfalt des empfangbaren Programmangebots und Empfangsqualität gleichwertig sind wie Geräte nach Buchstabe a.
Art. 54 Privater, gewerblicher und kommerzieller Empfang
(Art. 70 Abs. 2 RTVG)
1 Als privat gilt der Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen durch die meldende Person, die im gleichen Haushalt lebenden Personen und deren Gäste.
2 Als gewerblich gilt der Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen in Betrieben zu Zwecken der Unterhaltung oder der Information für das Betriebspersonal.
3 Als kommerziell gilt der Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen zu Zwecken der Unterhaltung oder der Information für die Kundschaft. Dabei werden drei Kategorien unterschieden:
a. Kategorie I: 1 – 10 Empfangsgeräte
b. Kategorie II: 11 – 50 Empfangsgeräte
c. Kategorie III: ab 51 Empfangsgeräte
Art. 55 Höhe der Empfangsgebühren
(Art. 70 RTVG)
1 Die Empfangsgebühren für den privaten Empfang betragen monatlich exklusive Mehrwertsteuer:
Franken
a. für den Radioempfang w
b. für den Fernsehempfang x
2 Die Empfangsgebühren für den gewerblichen Empfang betragen monatlich exklusive Mehrwertsteuer:
a. für den Radioempfang y
b. für den Fernsehempfang z