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Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 30 Seiten

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Art. 72 Reduktion der Verwaltungsgebühr

(Art. 100 RTVG)

1 Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Konzession für die Veranstaltung eines Radio- oder Fernsehprogramms erhebt die Konzessionsbehörde beim Gesuchsteller 40 Prozent der nach Art. 71 berechneten Verwaltungsgebühr.

2 Für die übrigen Tätigkeiten, ausser im Bereich Aufsicht, erhebt die Aufsichtsbehörde bei den Veranstaltern 75 Prozent der nach Art. 71 berechneten Verwaltungsgebühr.

3 Die Verwaltungsgebühr kann weiter reduziert werden für

a. Programmveranstalter, welchen eine Konzession für die Ausstrahlung eines werbefreien Programms erteilt wurde;

b. Programmveranstalter, die nachweisen, dass sie einen Betriebsertrag von weniger als 1 Million Franken haben. Als Betriebsertrag gelten die Einnahmen, die mit der Betriebstätigkeit zusammenhängen, insbesondere Werbe- und Sponsoringeinnahmen sowie Beiträge und Subventionen.

7. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 73 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 19979 wird aufgehoben.

Art. 74 Inkrafttreten

(Art. 114 Abs. 2 RTVG)

Diese Verordnung tritt am…..in Kraft.

.... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

9 [AS 1997 2903, 1999 1845 2035, 2001 1680, 2002 1915 3482, 2003 4789, 2004 4531, 2006 959]