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Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 30 Seiten
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e. regelmässig schweizerische Beiträge ausstrahlen oder sich regelmässig mit schweizerischen Themen befassen.
Art. 49 Höchstzahl der zugangsberechtigten Programme
(Art. 59 Abs. 3; 60 Abs. 2 RTVG)
Die Höchstzahl der nach Artikel 59 und 60 RTVG in einem bestimmten Gebiet unentgeltlich über Leitungen zu verbreitenden Programme beträgt:
a. für die analoge Verbreitung von Radioprogrammen: 25
b. für die digitale Verbreitung von Radioprogrammen: 50
c. für die analoge Verbreitung von Fernsehprogrammen: 20
d. für die digitale Verbreitung von Fernsehprogrammen: 30
Art. 50 Zur Verbreitung verpflichtete Fernmeldedienstanbieterinnen
(Art. 59 Abs. 4 RTVG)
1 Zur Verbreitung verpflichtet sind programmverbreitende Fernmeldedienstanbieterinnen, die mindestens 100 Haushalte erreichen.
2 Das Bundesamt kann eine verpflichtete Fernmeldedienstanbieterin auf Gesuch hin von der Pflicht zur unentgeltlichen Verbreitung der Programme in einem bestimmten Gebiet teilweise entbinden, soweit ihr die Verbreitung aller Programme aus Kapazitätsgründen nicht zuzumuten ist.
Art. 51 Kanalbelegung
(Art. 59 Abs. 4 RTVG)
Das Departement regelt, welche Programme Anspruch auf einen bevorzugten Kanalplatz für die leitungsgebundene Verbreitung haben.
4. Kapitel: Aufbereitung
Art. 52 Offene Schnittstellen und technische Ausgestaltung
(Art. 64 RTVG)
1 Verwendet die Fernmeldedienstanbieterin ein anderes Verfahren zur Aufbereitung als der Veranstalter, sind die Programme und die daran gekoppelten Dienste so auszustrahlen, dass sie das Publikum in einer den Anforderungen von Artikel 41 dieser Verordnung entsprechenden Qualität nutzen kann.
2 Die Fernmeldedienstanbieterin hat dem Veranstalter die Verwaltung seiner Kundenbeziehungen zu ermöglichen. Die Fernmeldedienstanbieterin und der Veranstalter regeln die technische und die kommerzielle Umsetzung der Verwaltung der Kundenbeziehungen vertraglich. Das Departement kann technische und administrative Anforderungen erlassen.
3 Die Fernmeldedienstanbieterin darf Daten, die sie im Zusammenhang mit der Umsetzung von Absatz 2 erhalten hat, nicht zu anderen Zwecken verwenden und insbe-