Vorlage
Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 30 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage
3 Verkaufsangebote für alkoholische Getränke sind unzulässig.
4 Bei Programmveranstaltern, die einem Werbeverbot für alkoholische Getränke unterstehen, darf Werbung für alkoholfreies Bier keine Werbewirkung für alkoholhaltige Getränke erzeugen.
Art. 16 Politische Werbung
(Art. 10 Abs. 1 Bst. d RTVG)
1 Als politische Partei gilt eine an Volkswahlen teilnehmende Gruppierung.
2 Als politische Ämter gelten Ämter, die in Volkswahlen vergeben werden.
3 Das Werbeverbot für Themen, welche Gegenstand einer Volksabstimmung sind, gilt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abstimmungstermins durch die zuständige Behörde.
Art. 17 Einfügung der Werbung
(Art. 11 Abs. 1 RTVG)
1 Bei der Übertragung von Anlässen, die Pausen enthalten, ist das Einfügen von Werbung in den Pausen erlaubt.
2 In Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, ist das Einfügen von Werbung nur zwischen diesen Teilen zulässig.
3 Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Werbung unterbrochen werden.
4 Andere Sendungen dürfen durch Werbung unterbrochen werden, wenn folgende Beschränkungen beachtet werden:
a. Kinospielfilme sowie Fernsehfilme, sofern es sich nicht um Serien, Reihen, leichte Unterhaltungssendungen oder Dokumentarfilme handelt, dürfen nur durch Werbung unterbrochen werden, wenn die programmierte Sendedauer 45 Minuten übersteigt. Je eine weitere Unterbrechung ist zulässig bei einer Dauer von 90, 110 und jeweils weiteren 45 Minuten;
b. Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarfilme und Sendungen religiösen Inhalts dürfen nur durch Werbung unterbrochen werden, wenn die programmierte Sendedauer mindestens 30 Minuten beträgt. Je eine weitere Unterbrechung ist zulässig bei einer Dauer von 50, 70 und jeweils weiteren 20 Minuten;
c. Andere Sendungen dürfen höchstens alle 20 Minuten unterbrochen werden.
5 Für Radioprogramme, für welche kein Gebührenanteil ausgerichtet wird sowie für Fernsehprogramme, welche nicht im Ausland empfangen werden können und für welche kein Gebührenanteil ausgerichtet wird, gelten keine Einschränkungen bei der Einfügung der Werbung mit Ausnahme der Absätze 3 und 4 Bst. b dieses Artikels.
6 Für Veranstalter mit Leistungsauftrag ohne Gebührenanteil können in der Konzession Regeln zur Einfügung der Werbung vorgesehen werden.