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Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 30 Seiten

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e. Die Verzinsung des eingesetzten Kapitals erfolgt nach branchenüblichen Ansätzen.

3 Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin zugangsberechtigte Programme, trennt sie diese Tätigkeit buchhalterisch von allfälligen anderen Tätigkeiten und stellt den Aufwand für die Programmverbreitung den Veranstaltern getrennt in Rechnung. Die Fernmeldedienstanbieterin führt die Rechnungslegung nach den anerkannten Grundsätzen der besten Praxis.

2. Abschnitt: Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen

Art. 45

(Art. 57 RTVG)

1 Ein Beitrag nach Art. 57 Abs. 1 RTVG wird an Veranstalter von Radioprogrammen mit einem Gebührenanteil ausgerichtet, deren jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals gemessen an den versorgten Personen mindestens 80 Prozent des Durchschnittswerts ausmacht. Für die Ermittlung des Durchschnittswerts werden alle Veranstalter mit einem Gebührenanteil nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise nach Artikel 107 RTVG berücksichtigt, deren Programme auf dieselbe technische Weise verbreitet werden.

2 Der verfügbare Kredit wird im Verhältnis zum Aufwand je versorgte Person auf die nach Absatz 1 beitragsberechtigten Veranstalter aufgeteilt. Ein Beitrag darf jedoch höchstens einen Viertel des Betriebsaufwands für Verbreitung und Signalzuführung eines Veranstalters ausmachen.

3 Veranstalter haben sich innert einer vom Bundesamt gesetzten Frist jährlich neu um einen Beitrag zu bewerben. Die Beitragsverfügung wird auf Grund des vom Veranstalter für das Beitragsjahr budgetierten Aufwands provisorisch erlassen. Sie wird im Folgejahr anhand der endgültigen Zahlen überprüft und gegebenenfalls angepasst.

3. Abschnitt: Investitionsbeiträge für neue Technologien

Art. 46 Voraussetzungen

(Art. 58 RTVG)

1Investitionsbeiträge nach Artikel 58 RTVG können an Veranstalter ausgerichtet werden, die im Rahmen ihrer Konzession nach Artikel 38 und 43 oder nach Artikel 107 RTVG ein Radio- oder Fernsehprogramm in einer neuen drahtlos-terrestrischen Übertragungsart verbreiten oder verbreiten lassen, welcher eine grosse Bedeutung für die künftige Verbreitung von Programmen zugeschrieben wird.

2Das Departement bezeichnet die nach Absatz 1 förderungswürdigen Übertragungsarten und bestimmt den Zeitraum der Förderung.