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Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 30 Seiten
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2. Kapitel: Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft
Art. 32 Leistungsvereinbarung über das Auslandangebot
(Art. 28 Abs. 1 RTVG)
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der SRG über das publizistische Angebot für das Ausland wird für jeweils 5 Jahre abgeschlossen.
3. Kapitel: Andere Veranstalter mit Leistungsauftrag
Art. 33 Komplementäre nicht gewinnorientierte Radioprogramme
(Art. 38 Abs. 1 Bst. b RTVG)
1 Ein komplementäres nicht gewinnorientiertes Radioprogramm unterscheidet sich thematisch, kulturell und musikalisch von anderen konzessionierten Radioprogrammen, die im fraglichen Versorgungsgebiet zu empfangen sind.
2 Ein solches Radioprogramm wird ohne Werbung und Sponsoring finanziert. Ausnahmsweise zulässig ist die Ausstrahlung von Eigenwerbung, die überwiegend der Publikumsbindung dient. Die Konzession kann die Ausstrahlung von Werbung und Sponsoring für Veranstalter vorsehen, die in einem Versorgungsgebiet mit weniger als 75 000 Einwohnern ab 15 Jahren einen besonderen Beitrag zur Ausbildung von Medienschaffenden leisten.
Art. 34 Verbreitung ausserhalb des Versorgungsgebiets
(Art. 38 Abs. 5 RTVG)
Drahtlos-terrestrisch verbreitete Radioprogramme von Veranstaltern mit einer Konzession mit Gebührenanteil können auch ausserhalb ihres Versorgungsgebiets über Leitungen verbreitet werden.
Art. 35 Versorgungsgebiete
(Art. 39 Abs. 1 RTVG)
Die Anzahl und die Ausdehnung der Versorgungsgebiete, in denen Konzessionen mit Gebührenanteil erteilt werden, sowie die Verbreitungsart werden im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.
Art. 36 Gebührenanteile
(Art. 40 RTVG)
1 Der jährliche Gebührenanteil eines Veranstalters darf höchstens betragen:
a. 30 Prozent der Betriebskosten eines Veranstalters eines Radioprogramms nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a RTVG;
b. 50 Prozent der Betriebskosten eines Veranstalters eines Fernsehprogramms nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a RTVG;