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Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 30 Seiten
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3 Die Empfangsgebühren für den kommerziellen Empfang I betragen monatlich exklusive Mehrwertsteuer:
a. für den Radioempfang y
b. für den Fernsehempfang z
4 Die Empfangsgebühren für den kommerziellen Empfang II betragen monatlich exklusive Mehrwertsteuer:
a. für den Radioempfang y multipliziert mit 1,666
b. für den Fernsehempfang z multipliziert mit 1,666
5 Die Empfangsgebühren für den kommerziellen Empfang III betragen monatlich exklusive Mehrwertsteuer:
a. für den Radioempfang y multipliziert mit 2,3
b. für den Fernsehempfang z multipliziert mit 2,3
Art. 56 Meldepflicht
(Art. 68 Abs. 3 RTVG)
1 Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden.
2 Beim gewerblichen oder kommerziellen Empfang hat für jede Geschäftsstelle eine separate Meldung zu erfolgen.
Art. 57 Fälligkeit, Nachforderung, Rückerstattung und Verjährung
(Art. 68 Abs. 4 und 5 RTVG)
1 Die Gebühr ist jeweils am ersten Tag des Monats fällig.
2 Hat die Gebührenerhebungsstelle die Empfangsgebühr nicht oder zu Unrecht in Rechnung gestellt oder hat sie diese falsch berechnet, fordert sie den Fehlbetrag nach oder erstattet ihn zurück.
3 Die Verjährungsfrist für Empfangsgebühren beginnt mit der Fälligkeit der Gebühr und beträgt fünf Jahre.
Art. 58 Kosten für Mahnung und Betreibung
(Art. 68 Abs. 1 RTVG)
1 Die Gebührenerhebungsstelle kann Gebühren erheben:
a. für eine schriftlich erfolgte Mahnung Fr. 5.-;
b. für eine zu Recht angehobene Betreibung Fr. 20.-;
2 Die Gebührenerhebungsstelle informiert die Gebührenpflichtigen vorgängig schriftlich über diese Gebühren.
Art. 59 Befreiung von der Gebühren- und Meldepflicht
(Art. 68 Abs. 6 RTVG)
Von der Gebühren- und Meldepflicht befreit sind: