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Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 30 Seiten

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3 Die Empfangsgebühren für den kommerziellen Empfang I betragen monatlich exklusive Mehrwertsteuer:

a. für den Radioempfang y

b. für den Fernsehempfang z

4 Die Empfangsgebühren für den kommerziellen Empfang II betragen monatlich exklusive Mehrwertsteuer:

a. für den Radioempfang y multipliziert mit 1,666

b. für den Fernsehempfang z multipliziert mit 1,666

5 Die Empfangsgebühren für den kommerziellen Empfang III betragen monatlich exklusive Mehrwertsteuer:

a. für den Radioempfang y multipliziert mit 2,3

b. für den Fernsehempfang z multipliziert mit 2,3

Art. 56 Meldepflicht

(Art. 68 Abs. 3 RTVG)

1 Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden.

2 Beim gewerblichen oder kommerziellen Empfang hat für jede Geschäftsstelle eine separate Meldung zu erfolgen.

Art. 57 Fälligkeit, Nachforderung, Rückerstattung und Verjährung

(Art. 68 Abs. 4 und 5 RTVG)

1 Die Gebühr ist jeweils am ersten Tag des Monats fällig.

2 Hat die Gebührenerhebungsstelle die Empfangsgebühr nicht oder zu Unrecht in Rechnung gestellt oder hat sie diese falsch berechnet, fordert sie den Fehlbetrag nach oder erstattet ihn zurück.

3 Die Verjährungsfrist für Empfangsgebühren beginnt mit der Fälligkeit der Gebühr und beträgt fünf Jahre.

Art. 58 Kosten für Mahnung und Betreibung

(Art. 68 Abs. 1 RTVG)

1 Die Gebührenerhebungsstelle kann Gebühren erheben:

a. für eine schriftlich erfolgte Mahnung Fr. 5.-;

b. für eine zu Recht angehobene Betreibung Fr. 20.-;

2 Die Gebührenerhebungsstelle informiert die Gebührenpflichtigen vorgängig schriftlich über diese Gebühren.

Art. 59 Befreiung von der Gebühren- und Meldepflicht

(Art. 68 Abs. 6 RTVG)

Von der Gebühren- und Meldepflicht befreit sind: