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Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 30 Seiten
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Art. 21 Zusätzliche Werbe- und Sponsoringbeschränkungen für die SRG
(Art. 14 RTVG)
1 In den Fernsehprogrammen der SRG dürfen Sendungen nach Artikel 17 Absatz 4 dieser Verordnung einmal durch Werbung unterbrochen werden, wenn sie länger als 90 Minuten dauern. Nicht durch Werbung unterbrochen werden dürfen Kinospielfilme und Fernsehfilme.
2 Werbung auf geteiltem Bildschirm ist unzulässig, ausser bei der Übertragung von Sportveranstaltungen.
3 In den Fernsehprogrammen der SRG gilt für die Dauer der Werbung:
a. Werbung darf höchstens 8 Prozent der täglichen Sendezeit beanspruchen.
b. Zwischen 18 und 23 Uhr darf Werbung höchstens 12 Minuten innerhalb einer natürlichen vollen Stunde beanspruchen; in der übrigen Zeit gilt die Stundenregelung der Absätze 1 und 2 von Artikel 18.
4 Die Ausstrahlung von Verkaufssendungen ist unzulässig.
5 Die SRG darf in ihren Radioprogrammen Eigenwerbung ausstrahlen, sofern diese überwiegend der Publikumsbindung dient.
6 Hinweise auf Anlässe, für welche die SRG eine Medienpartnerschaft eingegangen ist, können als Eigenwerbung ausgestrahlt werden, sofern sie überwiegend der Publikumsbindung dienen und die Medienpartnerschaft nicht zum Zwecke der Finanzierung des Programms abgeschlossen wurde. Eine Medienpartnerschaft liegt vor, wenn zwischen dem Programmveranstalter und dem Organisator eines öffentlichen Anlasses eine Zusammenarbeit besteht, wobei der Programmveranstalter sich verpflichtet, auf den Anlass im Programm hinzuweisen und dafür mit Vorteilen vor Ort und ähnlichen Vergünstigungen entschädigt wird.
7 In den Programmen der SRG ist die Platzierung von Waren oder Dienstleistungen des Sponsors im Sinne von Artikel 20 dieser Verordnung unzulässig, mit Ausnahme der Präsentation von Wettbewerbspreisen.
8 Im übrigen publizistischen Angebot, das zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist und aus den Empfangsgebühren finanziert wird, sind Werbung und Sponsoring unzulässig, mit folgenden Ausnahmen:
a. Im Programm ausgestrahlte gesponserte Sendungen, die zum Abruf bereitgehalten werden, müssen mit der dazugehörigen Sponsornennung angeboten werden.
b. Sendungen, die zum Abruf bereitgehalten werden und Werbung auf geteiltem Bildschirm oder virtuelle Werbung enthalten, dürfen unverändert angeboten werden.
c. Im Teletextdienst sind Werbung und Sponsoring zugelassen. Es gelten sinngemäss die für die Programme der SRG anwendbaren Werbe- und Sponsoringbestimmungen des Gesetzes und der Verordnung; Einzelheiten werden in der Konzession geregelt.