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Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 30 Seiten
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2. Titel: Veranstaltung von Programmen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Meldepflicht
Art. 2 Meldepflicht
(Art. 3 Bst. a RTVG)
1 Meldepflichtige Veranstalter haben dem Bundesamt insbesondere folgende Angaben zu liefern:
a. Name des Programms sowie Grundzüge des Programminhalts;
b. Name des redaktionell Verantwortlichen;
c. Wohnsitz bzw. Sitz des Veranstalters (einschliesslich Zustelldomizil in der Schweiz);
d. Angaben, die dem Publikum eine rasche und unkomplizierte Kontaktaufnahme mit dem Veranstalter ermöglichen (insbesondere das elektronische Postfach und die Webadresse);
e. Art und Gebiet der technischen Verbreitung;
f. Identität und Kapitalanteile von Aktionären und anderen Teilhabern, welche mindestens 20 Prozent des Kapitals besitzen, sowie deren Beteiligung von mindestens 20 Prozent an anderen Unternehmen;
g. Identität der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung und deren Beteiligung von mindestens 20 Prozent an anderen Unternehmen;
h. Beteiligung an anderen Unternehmen sowie deren Beteiligung an anderen Unternehmen im Medienbereich;
i. programmliche Zusammenarbeit mit Dritten;
j. Personalbestand.
2 Für die Veranstaltung eines Programms von einer Dauer von höchstens 30 Tagen beschränkt sich die Meldepflicht auf die Absatz 1 Buchstaben a - e erwähnten Angaben.
3 Die Programmveranstalter müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an welche insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.
4 Das Bundesamt kann die gemeldeten Angaben veröffentlichen.
5 Das Departement regelt, welche Änderungen von meldepflichtigen Sachverhalten dem Bundesamt innert welcher Frist gemeldet werden müssen.