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Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 30 Seiten

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3 Sämtliche Veranstalter, deren Versorgungsgebiet von der Gefahr bedroht oder vom Schadenereignis betroffen ist, sind während ihrer Sendezeit verpflichtet, dringliche polizeiliche Bekanntmachungen, behördliche Alarmmeldungen und Verhaltensanweisungen unverzüglich, unverändert und kostenlos zu verbreiten. Zu verbreiten sind auch Hinweise auf das Ende der Gefahr, die Lockerung oder Aufhebung von Anweisungen, die Berichtigung von Fehlalarmen sowie Hinweise auf Sirenentests.

4 Wenn es die Situation erfordert, kann die gemäss Absatz 1 zuständige Behörde die Bekanntmachungspflicht auf die im betreffenden Gebiet tätigen Fernmeldedienstanbieterinnen, die Programme verbreiten, ausdehnen und sie zu geeigneten Einblendungen verpflichten.

Art. 9 Information in Krisensituationen

(Art. 8 Abs. 4 RTVG)

1 Ist in einer Krisensituation der direkte Zugang zu den behördlichen Informationsquellen aufgrund technischer oder räumlicher Gegebenheiten nicht mehr für alle Veranstalter im gleichen Umfang möglich, so haben bei der Akkreditierung die ersten Radioprogramme der SRG Vorrang.

2 Die Bundeskanzlei gewährleistet, dass die nicht zugelassenen Programmveranstalter unverzüglich und unentgeltlich Zugang zum entsprechenden elektronischen Rohmaterial der SRG erhalten.

3. Abschnitt: Werbung und Sponsoring

Art. 10 Begriffe

(Art. 10 Abs. 3; Art. 2 Bst. k und o RTVG)

1 Schleichwerbung ist jede entgeltlich oder unentgeltlich ausgestrahlte Äusserung im redaktionellen Teil des Programms, welche eine werbliche Wirkung im Sinne von Artikel 2 Bst. k RTVG enthält, sofern

a. der Veranstalter diese Werbewirkung beabsichtigt und

b. das Publikum hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irregeführt werden kann.

2 Nicht als Werbung gelten namentlich

a. Hinweise auf das Programm, in welchem sie ausgestrahlt werden;

b. Hinweise auf konkrete Sendungen in anderen Programmen des gleichen Unternehmens, die inhaltlich in direktem Zusammenhang mit der Sendung stehen, in welcher sie ausgestrahlt werden;

c. ohne Gegenleistung ausgestrahlte Hinweise auf Begleitmaterialien, die inhaltlich in direktem Zusammenhang mit der Sendung stehen, in welcher sie ausgestrahlt werden.

3 Nicht als Sponsoring im Sinne des Gesetzes gilt die Koproduktion durch natürliche und juristische Personen, die im Radio- oder Fernsehbereich oder in der Produktion audiovisueller Werke tätig sind.