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Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 30 Seiten
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4. Abschnitt: Pflichten bei der Programmveranstaltung
Art. 22 Meldepflicht über Änderungen von Beteiligungen am Veranstalter
(Art. 16 RTVG)
1 Meldepflichtig ist jeder Übergang des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder der Stimmrechte eines konzessionierten Veranstalters im Umfang von mindestens 5 Prozent bzw. eines nicht konzessionierten Veranstalters im Umfang von mindestens einem Drittel an andere oder an neue Beteiligte.
2 Meldepflichtig ist ausserdem jeder Übergang, der geringer ist als unter Absatz 1 festgelegt, sofern dadurch die wirtschaftliche Beherrschung des Veranstalters ändert.
3 Die Meldung hat innert eines Monats seit dem Übergang zu erfolgen.
Art. 23 Meldepflicht über Beteiligungen des Veranstalters an anderen Un-
ternehmen
(Art. 16 RTVG)
1 Die Beteiligung an einem anderen Unternehmen ist meldepflichtig, wenn ein konzessionierter Veranstalter mindestens 20 Prozent bzw. ein nicht konzessionierter Veranstalter mindestens einen Drittel des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens besitzt.
2 Zu melden sind auch alle Veränderungen der nach Absatz 1 meldepflichtigen Beteiligungen.
3 Die Meldung hat innert eines Monats nach der Beteiligung bzw. der Veränderung zu erfolgen.
Art. 24 Auskunftspflicht
(Art. 17 Abs. 2 Bst. a RTVG)
Der Auskunftspflicht nach Art. 17 Abs. 2 Bst. a RTVG unterliegen auch juristische und natürliche Personen, die im Radio- und Fernsehmarkt oder in einem verwandten Markt tätig sind, und
a. von denen ein Veranstalter mindestens 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder der Stimmrechte besitzt;
b. die mindestens 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder der Stimmrechte des Veranstalters besitzen.
Art. 25 Jahresbericht und Jahresrechnung von Veranstaltern
(Art. 18 RTVG)
1 Einen Jahresbericht einzureichen haben alle konzessionierten Veranstalter sowie andere Veranstalter, deren jährlicher Betriebsaufwand mehr als 200 000 Franken beträgt. Der Jahresbericht enthält namentlich Angaben über:
a. Name und Wohnsitz bzw. Sitz des Veranstalters;