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Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 30 Seiten

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4. Abschnitt: Pflichten bei der Programmveranstaltung

Art. 22 Meldepflicht über Änderungen von Beteiligungen am Veranstalter

(Art. 16 RTVG)

1 Meldepflichtig ist jeder Übergang des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder der Stimmrechte eines konzessionierten Veranstalters im Umfang von mindestens 5 Prozent bzw. eines nicht konzessionierten Veranstalters im Umfang von mindestens einem Drittel an andere oder an neue Beteiligte.

2 Meldepflichtig ist ausserdem jeder Übergang, der geringer ist als unter Absatz 1 festgelegt, sofern dadurch die wirtschaftliche Beherrschung des Veranstalters ändert.

3 Die Meldung hat innert eines Monats seit dem Übergang zu erfolgen.

Art. 23 Meldepflicht über Beteiligungen des Veranstalters an anderen Un-

ternehmen

(Art. 16 RTVG)

1 Die Beteiligung an einem anderen Unternehmen ist meldepflichtig, wenn ein konzessionierter Veranstalter mindestens 20 Prozent bzw. ein nicht konzessionierter Veranstalter mindestens einen Drittel des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens besitzt.

2 Zu melden sind auch alle Veränderungen der nach Absatz 1 meldepflichtigen Beteiligungen.

3 Die Meldung hat innert eines Monats nach der Beteiligung bzw. der Veränderung zu erfolgen.

Art. 24 Auskunftspflicht

(Art. 17 Abs. 2 Bst. a RTVG)

Der Auskunftspflicht nach Art. 17 Abs. 2 Bst. a RTVG unterliegen auch juristische und natürliche Personen, die im Radio- und Fernsehmarkt oder in einem verwandten Markt tätig sind, und

a. von denen ein Veranstalter mindestens 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder der Stimmrechte besitzt;

b. die mindestens 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals oder der Stimmrechte des Veranstalters besitzen.

Art. 25 Jahresbericht und Jahresrechnung von Veranstaltern

(Art. 18 RTVG)

1 Einen Jahresbericht einzureichen haben alle konzessionierten Veranstalter sowie andere Veranstalter, deren jährlicher Betriebsaufwand mehr als 200 000 Franken beträgt. Der Jahresbericht enthält namentlich Angaben über:

a. Name und Wohnsitz bzw. Sitz des Veranstalters;