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Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 30 Seiten
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3. Kapitel: Stiftung für Nutzungsforschung
Art. 70
(Art. 78 - 81 RTVG)
1 Die Stiftung für Nutzungsforschung (Stiftung) sowie die von ihr beherrschten Unternehmen reichen dem Departement bis Ende April des Folgejahres einen Jahresbericht sowie die Jahresrechnung ein. Das Reglement legt Inhalt und Darstellung der Berichterstattung fest. Die Stiftung und von ihr beherrschte Unternehmen unterliegen der Auskunftspflicht nach Artikel 17 Absatz 1 RTVG.
2 Die von der Stiftung nach Artikel 79 Absatz 1 RTVG jährlich zu veröffentlichenden wichtigsten Ergebnisse umfassen mindestens die Empfangsmöglichkeiten und den Gerätebesitz des Publikums sowie die Nutzung der in der Schweiz zu empfangenden Radio- und Fernsehprogramme. Die Nutzungsdaten werden ausgedrückt in Hördauer, Tagesreichweite und Marktanteil und aufgeschlüsselt nach Sprachregionen, Konzessions- bzw. Verbreitungsgebieten sowie nach soziodemografischen Merkmalen. Das Departement regelt die Einzelheiten.
3 Das Reglement der Stiftung hält fest, welche Daten
a. nach Artikel 78 Absatz 2 RTVG als hinreichend für Programmveranstalter und wissenschaftliche Forschung betrachtet werden;
b. nach Artikel 79 Absatz 2 RTVG zu kostendeckenden Preisen abgegeben werden müssen.
6. Titel: Verwaltungsgebühren
Art. 71 Grundsatz
(Art. 100 RTVG)
1 Die nach Art. 100 RTVG erhobene Verwaltungsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
2 Es gilt ein Stundenansatz von 260 Franken.
3 Für die Festlegung der Konzessionsabgabe wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, wenn der Programmveranstalter durch sein Verhalten ausserordentlichen Aufwand verursacht.
4 Für die Erfassung der Angaben eines meldepflichtigen Veranstalters und der Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte nach Artikel 2 dieser Verordnung erhebt das Bundesamt eine Gebühr, wenn der Veranstalter durch sein Verhalten einen Aufwand verursacht, der die blosse Erfassung übersteigt.
5 Für die Bearbeitung von Anfragen ist eine Verwaltungsgebühr geschuldet, wenn sie einen ausserordentlichen Aufwand verursacht. Das Bundesamt unterrichtet die gebührenpflichtige Person vorgängig über die voraussichtliche Gebühr.