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Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 30 Seiten

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2 Das Departement kann technische Vorschriften erlassen und für bestimmte Techniken Ausnahmen von der Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste vorsehen.

2. Kapitel: Drahtlos-terrestrische Programmverbreitung

1. Abschnitt: Nutzung von Funkfrequenzen

Art. 43 Nutzung von Funkfrequenzen für die Verbreitung von Radio- und

Fernsehprogrammen

(Art. 54 Abs. 4 RTVG / Art. 24 1bis FMG)

1 Der Bundesrat erlässt Richtlinien für die Nutzung von Funkfrequenzen, welche nach dem nationalen Frequenzzuweisungsplan (Art. 25 FMG5) ganz oder teilweise für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen vorgesehen sind und für die Erteilung von Funkkonzessionen für solche Frequenzen.

2 Funkkonzessionen für die Nutzung von Frequenzen nach Absatz 1 dürfen erst öffentlich ausgeschrieben bzw. erteilt werden, wenn dies der Bundesrat in einer Richtlinie vorgesehen hat.

3 Vor dem Erlass der Richtlinien werden die Eidgenössische Kommunikationskommission und die interessierten Kreise angehört.

Art. 44 Kostenorientierte Entschädigung der Verbreitung

(Art. 55 Abs. 2 RTVG)

1 Für die Berechnung der vom Veranstalter eines zugangsberechtigten Programms gemäss Artikel 55 Absatz 2 RTVG geschuldeten Entschädigung sind die Kosten der Fernmeldedienstanbieterin zu berücksichtigen, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Verbreitung des betreffenden Programms stehen (relevante Kosten), und zwar

a. die Zusatzkosten der vom Veranstalter in Anspruch genommenen Teile der Anlage; sowie

b. ein verhältnismässiger Anteil an den relevanten gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten.

Nicht berücksichtigt wird ein allfälliger Zuschlagspreis, wenn die Funkkonzession nach Artikel 39 Absatz 4 FMG im Versteigerungsverfahren vergeben worden ist.

2 Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 geschieht nach folgenden Grundsätzen:

a. Die Kosten entsprechen den Aufwendungen und Investitionen einer effizienten Anbieterin;

b. Die Anlagen werden an Hand von Buchwerten bewertet;

c. Die Abschreibungsdauer trägt der wirtschaftlichen Lebensdauer der Anlagen Rechnung;

d. Die für die Berechnung verwendeten Daten müssen transparent sein und aus zuverlässigen Quellen stammen;

5 SR 784.10