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Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 30 Seiten
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a. Personen mit Wohnsitz im Ausland, die sich höchstens drei Monate in der Schweiz aufhalten;
b. Bewohner und Bewohnerinnen von Pflegeheimen, die in einem Grad pflegebedürftig sind, welcher der dritten oder vierten Pflegebedarfsstufe nach den Artikeln 9 Absatz 4 und 9a Absatz 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19956 entspricht;
c. Bundesbehörden für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen in Dienst- und Aufenthaltsräumen;
d. diplomatische Vertretungen, ständige Missionen und konsularische Posten sowie internationale Organisationen, welche mit dem Bund ein Sitzabkommen abgeschlossen haben;
e. das diplomatische, administrative, technische und Dienstpersonal der diplomatischen Vertretungen, ständigen Missionen und konsularischen Posten, das die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzt.
Art. 60 Befreiung von der Gebührenpflicht auf Gesuch hin
(Art. 68 Abs. 6 RTVG)
1 Auf schriftliches Gesuch hin befreit die Gebührenerhebungsstelle AHV- oder IV-Berechtigte von der Gebührenpflicht, die jährliche Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. März 19657 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einreichen.
2 Wird das Gesuch gutgeheissen, endet die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht worden ist.
3 Wer das Gesuch um Ergänzungsleistung bei der zuständigen Behörde einreicht, kann gleichzeitig bei der Gebührenerhebungsstelle ein Gesuch um Gebührenbefreiung stellen. Die Gebührenerhebungsstelle sistiert das Verfahren, bis der rechtskräftige Entscheid über das Gesuch um Ergänzungsleistung vorliegt.
4 Die Gebührenerhebungsstelle kontrolliert in regelmässigen Abständen, ob die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung noch gegeben sind.
Art. 61 Gebührenerhebungsstelle
(Art. 69 Abs. 1 RTVG)
1 Das Departement bezeichnet eine Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung, welche die Empfangsgebühren erhebt. Die Stelle führt die offizielle Bezeichnung „Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren“.
2 Die Gebührenerhebungsstelle ist verantwortlich für:
a. die Bearbeitung der Meldungen;
b. den Erlass von Verfügungen zur Erhebung von Empfangsgebühren und betreffend Betreibungen;