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Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 30 Seiten
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3Das Departement legt vorgängig fest, wann die Finanzierung einer neuen Verbreitungstechnologie in einem Versorgungsgebiet als finanzierbar gilt und der betreffende Veranstalter den Anspruch auf einen Beitrag verliert. Bei der Festlegung der Grenzwerte berücksichtigt das Departement insbesondere die Verfügbarkeit von Empfangsgeräten im Versorgungsgebiet, die Grösse des Versorgungsgebiets, den Investitionsbedarf der Verbreitungstechnologie sowie die Art der Finanzierung des Programms.
4 Beiträge an Investitionen für eine bestimmte neue Übertragungsart können einem Veranstalter während höchstens zehn Jahren ausgerichtet werden.
Art. 47 Verfahren
(Art. 58 RTVG)
1Ein Beitrag wird auf Gesuch des Veranstalters hin an die Abschreibung von Investitionen in ein Sendernetz geleistet.
2 Ein Beitrag deckt die Hälfte der Abschreibungskosten des Veranstalters für die relevanten anrechenbaren Investitionen. Reicht der verfügbare Kredit des Bundesamtes nicht aus, um die Ansprüche aller beitragsberechtigten Veranstalter zu befriedigen, werden die Beiträge aller Veranstalter im betreffenden Jahr linear gekürzt.
3 Eine Beitragsverfügung erstreckt sich auf fünf Jahre. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt in jährlichen Teilzahlungen entsprechend den in der Verfügung anerkannten Abschreibungsraten, so lange die Voraussetzungen nach Artikel 46 Absätze 2 und 4 dieser Verordnung erfüllt sind und die Sendanlagen vom Veranstalter im Sinne des Unterstützungszwecks betrieben werden.
4 Nach Ablauf des Beitragszeitraums gemäss Absatz 3 kann die Unterstützung für ein Sendernetz auf Gesuch des Veranstalters hin verlängert werden.
3. Kapitel: Verbreitung über Leitungen
Art. 48 Programme ausländischer Veranstalter
(Art. 59 Abs. 2 RTVG)
1 Das Departement bezeichnet die einzelnen ausländischen Programme, die in einem bestimmten Gebiet über Leitungen zu verbreiten sind.
2 In Betracht kommen Programme, die in einer schweizerischen Landessprache ausgestrahlt werden und einen besonderen Beitrag zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrages namentlich dadurch erbringen, dass sie:
a. im Rahmen aufwändiger redaktioneller Formate vertieft über gesellschaftliche, politische, wirtschaftliche oder kulturelle Phänomene berichten; oder
b. künstlerischen Filmproduktionen breiten Raum gewähren; oder
c. besondere redaktionelle Beiträge zur Bildung des Publikums liefern; oder
d. besondere redaktionelle Beiträge für jugendliche, alte oder sinnesbehinderte Menschen ausstrahlen; oder