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Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 30 Seiten

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5. Abschnitt: Rundfunkstatistik

Art. 27 Organisation

(Art. 19 RTVG)

Das Bundesamt stellt die Erhebung und Bearbeitung der Daten und die weiteren statistischen Arbeiten sicher, die für die Erstellung der Rundfunkstatistik nach Art. 19 RTVG erforderlich sind. Es koordiniert die Arbeiten in Anwendung der Verordnung vom 30. Juni 19934 über die Organisation der Bundesstatistik mit dem Bundesamt für Statistik und arbeitet mit diesem zusammen.

Art. 28 Beschaffung der Daten

(Art. 19 RTVG)

1 Für die Erstellung der Statistik verwendet das Bundesamt die durch den Vollzug der Radio- und Fernsehgesetzgebung erlangten Daten, insbesondere die Angaben im Rahmen der Meldepflicht und in den Jahresberichten nach Artikel 25 Absatz 1 Bst. a bis l dieser Verordnung

2 Das Bundesamt kann bei den Veranstaltern schweizerischer Programme weitere für die Rundfunkstatistik erforderliche Daten erheben. Es kann ebenfalls die von anderen Behörden und Organisationen durch den Vollzug von Bundesrecht erlangten Daten heranziehen.

3 Die Veranstalter stellen dem Bundesamt die zur Erstellung der Rundfunkstatistik erforderlichen Informationen in der gewünschten Form unentgeltlich zur Verfügung.

Art. 29 Verwendung von Daten

(Art. 19 RTVG)

1 Die ausschliesslich zu Statistikzwecken beschafften Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, es sei denn, es bestehe eine gesetzliche Grundlage, der betroffene Veranstalter habe seine schriftliche Einwilligung gegeben oder es sei für die Evaluation der Rundfunkgesetzgebung notwendig.

2 Um den Datenschutz und das Statistikgeheimnis zu wahren, trifft das Bundesamt die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen gegen die missbräuchliche Bearbeitung der von ihm verwendeten Daten.

3 Das Bundesamt kann diese Daten nach Absatz 1 für statistische und wissenschaftliche Arbeiten weitergeben, sofern gewährleistet ist, dass die Empfänger den Datenschutz einhalten.

Art. 30 Veröffentlichung statistischer Ergebnisse

(Art. 19 RTVG)

1 Das Bundesamt publiziert die statistischen Ergebnisse, die von öffentlichem Interesse sind. Es kann sie durch ein Abrufverfahren zugänglich machen. Nicht veröffentlichte Ergebnisse kann das Bundesamt auf Verlangen und gegen Entgelt heraus-

4 SR 431.011