Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

8. Juni 2006

Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte

Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)

Erläuternder Bericht

Allgemeines zum Entwurf

Am 24. März 2006 haben die Eidgenössischen Räte das total revidierte Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (nRTVG) verabschiedet. Hiermit unterbreitet das UVEK den Entwurf für die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates, die Radio- und Fernsehverordnung (E-RTVV), den interessierten Kreisen zur Anhörung. Das vorliegende Dokument erläutert soweit nötig die im RTVV-Entwurf formulierten Bestimmungen.1

Die Schwerpunkte des Entwurfs bilden die Ausführungsbestimmungen zu den vier Bereichen Werbung und Sponsoring, Konzessionierung privater Veranstalter (inkl. Gebührensplitting), Übertragung von Programmen sowie Empfangsgebühren.

Zum Thema Gebührensplitting ist vorauszuschicken, dass die Festlegung der künftigen Versorgungsgebiete von splittingberechtigten Radio- und Fernsehprogrammen sowie die Höhe der einzelnen Gebührenanteile nicht im Rahmen dieser Anhörung thematisiert werden. Die Definition der Gebührensplitting-Versorgungsgebiete durch den Bundesrat erfolgt in einem separaten Verfahren; eine öffentliche Anhörung zu den Vorschlägen der Verwaltung soll im kommenden Herbst stattfinden. Die Höhe der jährlichen Gebührenanteile je Versorgungsgebiet und Veranstalter wird das Departement spätestens zum Zeitpunkt der öffentlichen Ausschreibung der betreffenden Veranstalterkonzessionen (voraussichtlich im Jahre 2008) bekanntgeben.

Ebenfalls nicht Gegenstand dieser Anhörung ist die Gesamthöhe der neuen Empfangsgebühr, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 70 des neuen RTVG nächstes Jahr festzulegen hat. Er wird die Gebührenhöhe erst bestimmen können, wenn er den Bedarf für die vorgesehenen Verwendungszwecke der Gebühr (SRG, Gebührensplitting, Gebührenerhebung, Nutzungsforschung, Technologieförderung) genauer abschätzen kann. In jedem Falle hat er die Empfehlungen des Preisüberwachers zu berücksichtigen (Art. 70 Abs. 3 nRTVG).

Im Anschluss an die Anhörung wird der Entwurf unter Berücksichtigung der Anhörungsergebnisse überarbeitet und dem Bundesrat vorgelegt werden. Der Entscheid des Bundesrats und die Inkraftsetzung des neuen Gesetzes und der neuen Verordnung ist für das erste Quartal 2007 geplant. Die Umsetzung des neuen Gebührensplitting-Systems wird länger dauern: Die Konzessionen für Radio- und Fernsehveranstalter mit einem Gebührenanteil dürften im Laufe des kommenden Jahres öffentlich

1 Der Verordnungsentwurf des UVEK ist greifbar unter http://www.bakom.admin.ch/dokumentation/gesetzgebung/00909/01483/index.html. Der vom Parlament verabschiedete Gesetzestext findet sich unter http://www.admin.ch/ch/d/ff/2006/3587.pdf