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Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 30 Seiten
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c. 50 Prozent der Betriebskosten eines Veranstalters eines komplementären nicht gewinnorientierten Radioprogramms nach Art. 38 Abs. 1 Bst. b RTVG.
2 Das Departement überprüft die Gebührenanteile der Veranstalter in der Regel nach fünf Jahren und legt sie gegebenenfalls neu fest.
Art. 37 Pflichten des Konzessionärs
(Art.41 Abs. 1 RTVG)
1 Programmveranstalter mit einer Konzession mit Gebührenanteil erlassen eine Geschäftsordnung, aus der die Aufgabenverteilung und die Verantwortlichkeiten hervorgehen, ein Redaktionsstatut sowie ein Leitbild, welches die Vorkehrungen zur Erfüllung des Leistungsauftrags beschreibt.
2 Das Departement kann in der Konzession weitere Pflichten festlegen, die der Wahrung der Meinungs- und Angebotsvielfalt, dem Schutz der redaktionellen Unabhängigkeit oder der Sicherstellung der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen. Namentlich kann es eine repräsentative Trägerschaft oder die Einrichtung einer beratenden Programmkommission verlangen.
Art. 38 Sitz und Programmproduktion des Konzessionärs
(Art. 44 Abs. 1 Bst. a RTVG)
Der Wohnsitz bzw. Sitz eines Veranstalters mit Leistungsauftrag muss innerhalb seines Versorgungsgebiets liegen. Das während der Hauptsendezeit ausgestrahlte Programm muss in der Regel überwiegend im Versorgungsgebiet produziert werden.
Art. 39 Konzessionierungsverfahren
(Art. 45 Abs. 1 RTVG)
1 Das Bundesamt besorgt die Instruktion der Ausschreibungsverfahren.
2 Die öffentliche Ausschreibung einer Konzession muss mindestens enthalten:
a. Ausdehnung des Versorgungsgebiets und Art der Verbreitung;
b. Umschreibung des Leistungsauftrags;
c. bei Konzessionen nach Artikel 38 RTVG: Höhe des jährlichen Gebührenanteils;
d. Dauer der Konzession;
e. Zuschlagskriterien.
3 Der Bewerber muss alle für die Prüfung der Bewerbung erforderlichen Angaben machen. Ist die Bewerbung unvollständig oder mit mangelhaften Angaben versehen, kann das Bundesamt nach Gewährung einer Nachfrist auf eine Behandlung der Bewerbung verzichten.
4 Im Rahmen der Anhörung leitet das Bundesamt alle für die Beurteilung der Bewerbung erheblichen Unterlagen an die interessierten Kreise weiter. Der Bewerber kann ein überwiegendes privates Interesse geltend machen und verlangen, dass bestimmte Angaben von der Anhörung ausgenommen werden. Im Anschluss an das