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Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 30 Seiten
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Art. 67 Freier Zugang zu besonders bedeutenden Ereignissen
(Art. 73 Abs. 1 RTVG)
1 Der freie Zugang zu einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung ist gewährleistet, wenn jeweils mindestens 80 Prozent der Haushalte in allen Sprachregionen die Übertragung ohne Zusatzaufwendungen empfangen können.
2 Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind dem Publikum in der Regel zeitgleich in Teil- oder Gesamtberichterstattung zugänglich zu machen. Eine zeitversetzte Teil- oder Gesamtberichterstattung ist ausreichend, falls dies im öffentlichen Interesse liegt.
3 Kann ein Veranstalter, der zur Übertragung des Ereignisses einen Exklusivvertrag abgeschlossen hat, den freien Zugang nicht garantieren, hat er das Übertragungssignal einem oder mehreren andern Programmveranstaltern zu angemessenen Bedingungen zu überlassen.
2. Kapitel: Förderung von Aus- und Weiterbildung sowie Medienforschung
Art. 68 Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden
(Art. 76 RTVG)
Das Bundesamt fördert die Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden in erster Linie durch mehrjährige Leistungsvereinbarungen mit Institutionen, welche kontinuierlich ein bedeutendes Aus- und Weiterbildungsangebot im Bereich des Informationsjournalismus in Radio und Fernsehen führen. Erstreckt sich eine Leistungsvereinbarung über mehrere Jahre, bleibt die Bewilligung des eidgenössischen Parlaments zum jährlichen Zahlungskredit vorbehalten.
Art. 69 Medienforschung
(Art. 77 RTVG)
1 Für die Unterstützung von Forschungsprojekten im Bereich von Radio und Fernsehen wird in der Regel mindestens die Hälfte des Ertrags aus der Konzessionsabgabe verwendet.
2 Unterstützt werden namentlich wissenschaftliche Forschungsprojekte, deren Ergebnisse Hinweise auf programmliche, wirtschaftliche und technische Entwicklungen bei Radio und Fernsehen liefern und damit der Verwaltung und der Branche ermöglichen, auf diese Entwicklungen zu reagieren.
3 Das Bundesamt entscheidet über die Vergabe der Beiträge an Forschungsprojekte. Die Beiträge werden in der Regel auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung vergeben; das Bundesamt kann Schwerpunktthemen vorgeben sowie den Höchstanteil eines Beitrags an den anrechenbaren Kosten eines Forschungsprojekts festlegen.