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Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 30 Seiten

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5. Titel: Schutz der Vielfalt und Förderung der Programmqualität

1. Kapitel: Zugang zu öffentlichen Ereignissen

Art. 64 Umfang des Kurzberichterstattungsrechts bei öffentlichen Ereignis-

sen

(Art. 72 Abs. 1-2 RTVG)

1 Das Recht auf Kurzberichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz umfasst in der Regel einen Beitrag von höchstens 90 Sekunden. Die Dauer der Kurzberichterstattung muss dem Ereignis angepasst sein.

2 Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über höchstens einen Tag und besteht es aus mehreren Teilen, so bezieht sich der Anspruch auf Kurzberichterstattung nicht auf jeden Teil des Ereignisses, sondern auf seine Gesamtheit. Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über mehr als 24 Stunden, so besteht Anspruch auf eine tägliche Kurzberichterstattung.

3 Der Kurzbericht darf erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses oder eines in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden.

Art. 65 Direkter Zugang zum öffentlichen Ereignis

(Art. 72 Abs. 3 Bst. a RTVG)

1 Verlangen Drittveranstalter für die Berichterstattung direkten Zugang zum öffentlichen Ereignis (Art. 72 Abs. 3 Bst. a RTVG), so haben sie sich mindestens 72 Stunden vor Ereignisbeginn anzumelden. Der Organisator des öffentlichen Ereignisses und der über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügende Programmveranstalter entscheiden mindestens 24 Stunden vor Ereignisbeginn, ob die technischen und räumlichen Gegebenheiten den direkten Zugang erlauben. Falls nicht bereits vertragliche Abmachungen bestehen, räumen sie jenen Drittveranstaltern Vorrang ein, die eine möglichst umfassende Versorgung in der Schweiz gewährleisten.

2 Der direkte Zugang von Drittveranstaltern darf die Durchführung des Ereignisses und die Ausübung der Exklusiv- und Erstverwertungsrechte nicht beeinträchtigen.

Art. 66 Signallieferung für die Kurzberichterstattung

(Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG)

1 Der Organisator des öffentlichen Ereignisses und der über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügende Programmveranstalter stellen dem interessierten Drittveranstalter das Signal auf dessen Anfrage hin unverzüglich zur Anfertigung eines Kurzberichtes zur Verfügung. Die Anfrage hat mindestens 48 Stunden vor dem Ereignis zu erfolgen.

2 Der Drittveranstalter hat die für den Zugang zum Signal entstehenden Kosten abzugelten. Diese beinhalten den technischen und personellen Aufwand sowie eine Entschädigung für zusätzliche Kosten, die mit der Einräumung des Rechts auf Kurzberichterstattung verbunden sind.