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Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 30 Seiten
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3 Die Verwendung der Filmförderungsabgabe richtet sich nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 des Filmgesetzes vom 14. Dezember 20013.
Art. 6 Behindertengerechte Aufbereitung von Fernsehsendungen auf den
Kanälen der SRG
(Art. 7 Abs. 3; Art. 26 Abs. 3 RTVG)
1 Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) ist verpflichtet, den Anteil untertitelter Fernsehsendungen in ihrem redaktionellen Programm in jeder Sprachregion schrittweise auf einen Drittel der gesamten Sendezeit auszubauen. Diese Pflicht trifft auch jene Fernsehveranstalter, die ihr Programm gemäss Artikel 25 Absatz 4 RTVG auf den Kanälen der SRG ausstrahlen.
2 Die SRG strahlt täglich in jeder Amtssprache mindestens eine Informationssendung aus, die in Gebärdensprache aufbereitet ist.
3 Die SRG strahlt monatlich in jeder Amtssprache mindestens zwei Filme aus, die mit Audio-Beschreibung für Sehbehinderte aufbereitet sind. Davon ist die Hälfte für Schweizer Filme vorzusehen.
4 Der Kreis der zu untertitelnden Inhalte und der Umfang der weiteren von der SRG zu erbringenden Leistungen werden in einer Vereinbarung zwischen der SRG und den betroffenen Behindertenverbänden festgelegt. Kommt innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes kein Vertrag zustande oder wird er aufgelöst, so legt das Departement die von der SRG zu erbringenden Leistungen fest.
Art. 7 Behindertengerechte Aufbereitung durch andere Fernsehveranstalter
(Art. 7 Abs. 3 RTVG)
Die übrigen Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot bieten den Hör- oder Sehbehinderten zur Hauptsendezeit wöchentlich mindestens eine behindertengerecht aufbereitete Sendung an.
Art. 8 Bekanntmachungspflichten
(Art. 8 Abs. 1 - 3 RTVG)
1 Dringliche polizeiliche Bekanntmachungen, behördliche Alarmmeldungen und Verhaltensanweisungen können anordnen:
a. die zuständigen kantonalen Behörden bei Ereignissen, für deren Bewältigung die Kantone zuständig sind;
b. die zuständigen Behörden des Bundes bei Ereignissen, für deren Bewältigung der Bund zuständig ist, namentlich die Informationszentrale der Bundeskanzlei und die Nationale Alarmzentrale (NAZ).
2 Die Information an die Veranstalter erfolgt durch die Behörde, welche für die Bewältigung des Ereignisses zuständig ist; diese sorgt dafür, dass die Veranstalter rechtzeitig und vollständig informiert werden.
3 SR 443.1