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Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 30 Seiten
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b. die Identität und die Kapital- bzw. Stimmrechtsanteile der Aktionäre und anderer Teilhaber, welche mindestens 20 Prozent des Kapitals bzw. der Stimmrechte besitzen, sowie deren Beteiligung von mindestens 20 Prozent an anderen Unternehmen;
c. die Identität der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung und deren Beteiligung von mindestens 20 Prozent an anderen Unternehmen;
d. die Beteiligung an anderen Unternehmen sowie deren Beteiligung an anderen Unternehmen im Medienbereich;
e. die programmliche Zusammenarbeit mit Dritten;
f. den Programminhalt;
g. den Personalbestand;
h. die Erfüllung von Anforderungen gemäss Artikel 7 RTVG sowie von konzessionsrechtlichen Pflichten und Auflagen, namentlich die Erfüllung des Leistungsauftrags konzessionierter Veranstalter;
i. die Art und das Gebiet der Verbreitung;
j. den Geschäftsverlauf;
k. den Gesamtaufwand sowie die Teilaufwände in den Bereichen Personal, Programm, Technik und Verwaltung;
l. den Gesamtertrag sowie die Teilerträge in den Bereichen Werbung und Sponsoring.
2 Das Bundesamt kann die Angaben aus den Jahresberichten veröffentlichen, welche unter Abs. 1 Bst. a bis l ausdrücklich erwähnt sind.
3 Konzessionierte Veranstalter haben zudem eine Jahresrechnung einzureichen. Diese enthält die Bilanz und die Erfolgsrechnung nach besonderem Kontenplan sowie den Bericht der Revisionsstelle. Das Departement kann Vorschriften für die Rechnungslegung sowie für die getrennte Buchführung nach Art. 41 Abs. 2 RTVG erlassen.
4 Jahresbericht und Jahresrechnung müssen bis Ende April des Folgejahres beim Bundesamt eingereicht werden.
Art. 26 Aufzeichnungspflicht
(Art. 20 RTVG)
1 Veranstalter mit einem unmoderierten Musikprogramm ohne Werbung und Sponsoring sind von der Aufzeichnungspflicht befreit. Das Programm muss aber mittels Sendelisten rekonstruierbar sein.
2 Die Veranstalter sind verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die ausgestrahlten Musiktitel zu beschaffen und herauszugeben.