Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten

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Aufwände hingegen seien mit einem hohen Ansatz zu verrechnen. Bedenken bezüglich der Normstufe haben CRR, CTVR und RFJ. Eine solche Norm gehöre nicht in die Verordnung, sondern in eine Weisung des Bundesamtes. CRR und CTVR machen zudem darauf aufmerksam, dass der vorgeschlagene Ansatz grosse finanzielle Auswirkungen haben könne und den Dialog mit der Behörde verhindere. Die SRG weist zwar darauf hin, dass das Bundesgericht die Höhe dieses Satzes als angemessen erachte, schlägt in Ergänzung von Art. 71 des Entwurfes jedoch vor, eine differenzierte Kostenregelung für Aufsichtsverfahren vorzusehen [Abs. 6 (neu)]. Namentlich Im Unterschied zu Genehmigungsverfahren, welche auf Ersuchen der Betroffenen indiziert werden, erfolge die Verwaltungstätigkeit bei Aufsichtsverfahren aufgrund einer Anzeige oder von Amtes wegen. Im Übrigen fordert sie, dass für die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Konzessionen, die von Gesetzes wegen erteilt werden, eine Verwaltungsgebühr von höchstens 10'000 Franken verlangt werden dürfe [Art. 72 Abs. 1 Satz 2

(neu)].

3.12 Unabhängige Beschwerdeinstanz und Ombudsstellen

Die UBI regt verschiedene Präzisierungen der gesetzlichen Bestimmungen zur Unabhängigen Beschwerdeinstanz (Art. 82 – 85 nRTVG) und zu den Ombudsstellen (Art. 91 nRTVG) an, wie sie teilweise bereits heute bestehen. So wünscht die UBI, dass die Verordnung ihre Zusammensetzung festlege (angemessene Vertretung der Geschlechter und der Sprachregionen, Anforderung des Sachverstands), die Beschwerdeinstanz ausdrücklich dem UVEK administrativ zuordne und die Regelung bestimmter Aspekte der Ombudsstellen regle (z.B. Amtsdauer, konkrete Bedeutung der administrativen Angliederung an die UBI, Rechnungsstellung)