Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten
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Dass die Gebührenerhebungsstelle dem Bundesamt unentgeltlich Einsicht in alle Akten – insbesondere in die Abrechnungsbuchhaltung – zu gewähren hat, die das Amt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit benötigt (Art. 63 Abs. 2 des Entwurfs), geht für die Billag zu weit. Sie verlangt die Streichung bzw. eine Präzisierung des Hinweises auf die Abrechnungsbuchhaltung, da ein privatrechtliches Unternehmen auch einen berechtigten Anspruch auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse besitze.
3.10 Schutz der Vielfalt und Förderung der Programmqualität (Art. 64 – 70)
3.10.1 Zugang zu öffentlichen Ereignissen (Art. 64 – 67)
3.10.1.1 Allgemeines
Die Bestimmungen über die Kurzberichterstattung (Art. 64 – 67 des Entwurfs) werden im Grundsatz von der SRG, Swiss Olympic, SFV und Swiss Football League ausdrücklich begrüsst. Die vorgesehene Regelung sei praxisnaher und präziser formuliert als die Bisherige, welche relativ leicht umgangen und ausgehebelt habe werden können. Swiss Olympic macht jedoch darauf aufmerksam, dass der Organisator eines öffentlichen Ereignisses nicht gegen seinen Willen eine Berichterstattung zulassen müsse, sondern nur, dass das Recht auf Kurzberichterstattung entstehe, wenn dieser Organisator einem Dritten das Exklusivrecht erteile. Die Nennung eines beispielhaften Katalogs öffentlicher Ereignisse in der Verordnung wird von Swiss ICT angeregt.
3.10.1.2 Umfang des Kurzberichterstattungsrechts bei öffentlichen Ereignissen (Art. 64)
Die Beschränkung der Höchstdauer der Kurzberichterstattung auf in der Regel 90 Sekunden (Art. 64 Abs. 1 des Entwurfs) wird von einem Grossteil der direkt betroffenen Radio- und Fernsehveranstalter (CRR, CTVR, RRR, RFJ, TeleBärn, Radio Munot, Tele M1, Tele Tell, UNIKOM, VSP-Telesuisse,
StarTV, AGRABE, Viva) sowie CVP, Katholischer Mediendienst, Schweizer Presse und SSM vehement abgelehnt. Diese Beschränkung widerspreche der Zielsetzung von Art. 72 ff. RTVG, welche die Einschränkung der Exklusivrechte bei öffentlichen Ereignissen, und nicht deren Ausbau, bezwecke. Gefordert wird die Beibehaltung der Dauer von drei Minuten oder vereinzelt die Beschränkung der Kurzberichterstattung auf 10 Prozent der Länge des Ereignisses. Teleclub, PresseTV, Sat.1 und die SRG begrüssen hingegen den Regelungsvorschlag, da damit den tatsächlichen Gegebenheiten sowie der internationalen Praxis besser entsprochen werde. Insbesondere die SRG verlangt zudem, dass auch Ausnahmen von der allgemeinen Regel bezüglich der Dauer der Kurzberichterstattung auf maximal drei Minuten beschränkt werden (Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs).
Gemäss Art. 64 Abs. 3 des Entwurfs darf der Kurzbericht erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses oder eines in sich geschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden. Im Gegensatz zu PresseTV und Sat.1 und SRG, welche diese Bestimmung zum Schutz der Rechteinhaber als notwendig erachten, befürchtet AGRABE, dass namentlich durch die Beschränkung auf in sich geschlossene Teile eines Ereignisses geradezu groteske Situationen resultieren könnten.
3.10.1.3 Direkter Zugang zum öffentlichen Ereignis (Art. 65)
Die vorgeschlagenen Anmeldemodalitäten für Drittveranstalter, welche für die Berichterstattung direkten Zugang zum öffentlichen Ereignis verlangen (Art. 65 Abs. 1 des Entwurfs) hat zu gegensätzlichen Stellungnahmen geführt. Währenddem die SRG, Teleclub, PresseTV und Sat.1 der vorgeschlagenen Regelung positiv entgegenstehen bzw. namentlich die Anmeldefrist von 72 Stunden sogar eher als zu kurz empfinden und eine Abgeltungspflicht für die durch den Zugang der Drittveranstalter entstehenden Kosten wünschen, fordern Schweizer Presse, Tele M1, Tele Tell, Radio Munot, StarTV, Tele Bärn und VSP-Telesuisse entweder die Halbierung oder aber eine abstrakte Formulierung (z.B. „frühzeitig“) der Anmeldefrist. Des Weiteren dürfe der direkte Zugang nicht von „vertraglichen Abmachungen“ abhängig gemacht werden, sondern müsse grundsätzlich gewährt werden, ausser wenn technische und/oder räumliche Gegebenheiten dies offensichtlich und nachweislich verunmöglichen. Sei der Zugang nicht für alle angemeldeten Drittveranstalter möglich, so sei schliesslich jenen Drittveranstaltern