Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten
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Bundesamtes für Statistik, regelmässige Erhebungen über die Erfüllung der Quotenvorgabe vornehme. Der Bundesrat solle auf der Grundlage dieser Daten regelmässig während der Geltung der RTVV darüber befinden, ob die Quote nach oben an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen sei. Bezüglich Art. 4 Abs. 1 Bst. b schlagen sie einerseits aus Gründen der Klarheit vor, anstelle von „Programmkosten“ von „Haushaltmittel für die Produktion“ zu sprechen. Anstelle „veranstalterunabhängiger Produzenten“ solle es andererseits „von Herstellern…, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind“ heissen, damit unabhängige Produzenten nicht benachteiligt würden, wenn sie zukünftig bestimmte technische und wirtschaftliche Möglichkeiten der Werkverwertung (z.B. im Internet) selbst wahrnehmen.
Nicht zur massgebenden Sendezeit im Sinne von Abs. 1 zählen Nachrichten, Berichte über Sportereignisse, Spielshows, Werbung und Bildschirmtext (Abs. 2 des Entwurfs). Der Katholische Mediendienst wünscht, dass auch die Übertragung von Gottesdiensten in die Liste aufgenommen werde.
Die SRG erachtet die Berichtspflicht über die Einhaltung der Mindestanteile im Jahresbericht (Abs. 3 des Entwurfs) als sinnvoll. Ein Grossteil der Filmbranche (Eidg. Filmkommission, Cinésuisse, SFV-ASDF, GARP, Swissfilm Association, SFP) äussert hingegen Bedenken, dass das BAKOM gestützt auf die Berichterstattung der Veranstalter nicht in der Lage sein werde, die Einhaltung der Quoten zu überprüfen, bzw. sich mit den Argumentationen der Veranstalter auseinanderzusetzen. Es sei deshalb in einem neuen Abs. 4 zu konkretisieren, dass das BAKOM dem BAK und den massgebenden Organisationen der schweizerischen Filmwirtschaft Gelegenheit gebe, zu den Angaben über die Erfüllung der Anforderungen Stellung zu nehmen. Ebendiese Vertreter der Filmbranche verlangen zudem eine Ermessensbeschränkung des BAKOM auf die blosse Prüfung des Genügens oder Ungenügens der Information oder der getroffenen Massnahmen. Die Kann-Formulierung in Abs. 4 des Entwurfs sei zu streichen und die Bestimmung sei gesamthaft neu in einem Abs. 5 zu statuieren. Für eine gesamthafte Streichung der Absätze 3 und 4 des Entwurfs plädiert Teleclub, da sonst Schweizer Veranstalter gegenüber der Auslandkonkurrenz benachteiligt würden.
3.3.3.2 Filmförderung (Art. 5)
Einige Teilnehmer erachten die Bestimmung zur Förderung Schweizer Filme (Art. 5 des Entwurfs)
ausdrücklich als sinnvoll (Presserat, SP, ARBUS, GARP, Swissfilm Association). Im Speziellen AR-BUS, GARP und Swissfilm Association begrüssen insbesondere, dass auch ausländische Mantelprogramme in die Pflicht genommen werden.
Diverse Stellungnahmen äussern sich zur Definition der Begriffe „Film“ und „Schweizer Film“. Die SGKM vermisst eine eindeutige Definition der Bedingungen, welche erfüllt sein müssen, damit ein Film als Schweizer Film gelte. GARP und Swissfilm Association machen darauf aufmerksam, dass durch die Verwendung ein und desselben eingeschränkten Filmbegriffs sowohl für den Anwendungsals auch für den Förderbereich von Art. 5 des Entwurfs gewisse sprachregionale und nationale Veranstalter nicht unter die Förderpflicht fallen. Mehrere direkt betroffene Fernsehveranstalter (3 Plus Group, Teleclub, PresseTV, Sat.1) und Goldbach verlangen, dass der Filmbegriff insofern umformuliert werde, als dass er der Definition in Art. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (SR 443.1) entspreche. Die Einschränkung auf Spiel-, Dokumentar- oder Animationsfilme bedeute einerseits einen unnötigen Ausschluss für beliebte einheimische audiovisuelle Produktionen wie TV-Soaps oder Sitcoms (3 Plus Group) und stehe andererseits im Widerspruch zum Gesetz (Teleclub). Zudem verlangen 3 Plus Group und StarTV, dass bei der Berechnung der 4 Prozent der Bruttoeinnahmen eines Programmveranstalters auch die Vermittlung (z.B. das Bewerben von Schweizer Filmen) mitberücksichtigt werden könne.
PresseTV und Sat.1 beantragen die Einfügung eines klärenden Absatzes, wonach für die Filmförderungspflicht bei Veranstaltern eines nationalen oder sprachregionalen Programmfensters in einem ausländischen Fernsehprogramm, welches Filme ausstrahlt, einzig die Bruttoeinnahmen aus dem schweizerischen Programmfenster massgebend seien. Vertreter der Filmbranche (SFP, Cinésuisse, GARP, Swissfilm Association) schlagen vor, in einem Art. 5 Abs. 1bis (neu) zu regeln, dass die betroffenen Veranstalter in Rahmenabkommen mit den massgebenden Verbänden der schweizerischen