Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten
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Bezüglich Art. 48 Abs. 2 des Entwurfs gibt es vereinzelt Einwände. Die Preisüberwachung schlägt vor, das Kriterium „in einer schweizerischen Landessprache“ zu streichen, da ansonsten Programme ausgeschlossen würden, für welche in der Schweiz ebenfalls eine grosse Nachfrage bestehe. Der Miteinbezug auch sozialer Phänomene in Abs. 2 Bst. a des Entwurfs verlangen ARBUS und SP. Letztere verlangt zudem eine offenere Formulierung von Abs. 2 Bst. d des Entwurfs. Die einschränkende Formulierung blende verschiedene Zielgruppen mit ebenfalls spezifischen Bedürfnissen aus. Aus Angst vor Begünstigungen von „Offshore“-Sendern, welche sich durch geschickte Wahl des Domizils den gesetzlichen Einschränkungen der Schweiz oder dem hiesigen Steuersystem entziehen, erachtet 3 Plus Group die ersatzlose Streichung von Abs. 2 Bst. d und e des Entwurfs als notwendig. In Ergänzung von Abs. 2 des Entwurfs wünscht schliesslich der Katholische Mediendienst, dass auch ausländische Programme in Betracht kommen, welche Beiträge zum religiösen Verständnis erbringen und somit einem legitimen Interesse in der Schweiz entsprechen.
3.8.4.2 Höchstzahl der zugangsberechtigten Programme (Art. 49)
Die vorgesehenen Höchstzahlen der Programme, die in einem bestimmten Gebiet unentgeltlich über Leitungen zu verbreiten sind (Art. 49 des Entwurfs) werden namentlich von Vertretern der Telekommunikationsbranche (Swisscable, Cablecom) sowie der Glarner Handelskammer und economiesuisse als unverhältnismässig empfunden. Werden die Höchstzahlen nicht gesenkt, werde ein wesentlicher Teil der Kabelnetzkapazität besetzt, wodurch die Kabelnetzunternehmen mangels genügend Kapazität für innovative Kommunikationsdienste wie Internet und Telefonie gegenüber anderen Telekommunikationsunternehmen einen bedeutenden Wettbewerbsnachteil erleiden. Im Übrigen schlagen Swisscable und Cablecom eine spezifische Regelung der Höchstzahlen für die Simulcast-Phase vor, da sich die Abgrenzung zwischen der analogen und der digitalen Verbreitung heute nicht derart klar vornehmen lasse.
3.8.4.3 Zur Verbreitung verpflichtete Fernmeldedienstanbieterinnen (Art. 50)
Der vorbehaltlosen Verpflichtung zur Verbreitung von Programmen über Leitungen von programmverbreitenden Fernmeldedienstanbieterinnen, die mindestens 100 Haushalte erreichen (Art. 50 des Entwurfs) widerspricht die Swisscom. Eine solche generelle Verpflichtung laufe offensichtlich der gesetzlichen Konzeption der Verbreitungspflicht zuwider. Die SRG schlägt aufgrund der Unklarheit betreffend des Begriffs „erreichen“ vor, stattdessen von Fernmeldedienstanbieterinnen zu sprechen, „die über mindestens 100 am Netz angeschlossene Haushalte verfügen“.
3.8.4.4 Kanalbelegung (Art. 51)
Art. 51 des Entwurfs delegiert die Kompetenz, Programme mit Anspruch auf einen bevorzugten Kanalplatz für die leitungsgebundene Verbreitung auszuwählen, an das Departement, was von Swiss ICT moniert wird. Solche potentiell kritischen Entscheide seien nicht durch Departements-
Verordnungen zu treffen. Die WEKO erachtet die ersatzlose Streichung von Art. 51 des Entwurfs aus wettbewerbsrechtlicher Sicht als sinnvoll.
Swisscable, Cablecom und CRR wünschen, dass die in Art. 62 RTVG gemachte Einschränkung bezüglich zu übertragender Programme auf bevorzugten Kanalplätzen auch in den Verordnungstext aufgenommen werde.
3.8.5 Aufbereitung (Art. 52)
Bezüglich Art. 52 des Entwurfs, welcher zum Schutz der Veranstalter und des Publikums gewisse Anforderung an die Aufbereitung von Rundfunkprogrammen der Fernmeldedienstanbieter enthält, sind in den Stellungnahmen zwei gegensätzliche Positionen erkennbar. So begrüssen namentlich Programmveranstalter (Sat.1, Teleclub) sowie Goldbach die vorgeschlagenen Schutzvorkehrungen zu ihren Gunsten. Für die Fernmeldedienstanbieter (Swisscable, Cablecom) sowie für die Glarner Handelskammer geht Art. 52 des Entwurfs hingegen zu weit.
Swisscable und Cablecom verlangen in Ergänzung von Art. 52 Abs. 1 des Entwurfs, dass die Verschlüsselung des digitalen Angebots durch den Fernmeldedienstanbieter zulässig sein müsse. Die mit